| Bericht |
Der amerikanische Philosoph Alan Gewirth, geb. 1912, lehrt seit über 50 Jahren an der University of Chicago. Dorthin war er 1937 nach dem Studium an der Columbia University seinem Lehrer Richard McKeon (1900-1985) gefolgt, und an dieser Universität kam er in Kontakt mit Rudolf Carnap (1891-1970), den Gewirth neben McKeon als seinen wichtigsten Lehrer betrachtet. Der Einfluß dieser beiden, in Stil und Ausrichtung höchst unterschiedlichen Philosophen wird zu der für Gewirth charakteristischen Verbindung von philosophiehistorischer und systematischer Arbeit beigetragen haben. Gewirth hat zunächst schwerpunktmäßig philosophiegeschichtlich in systematischer Absicht gearbeitet und dann zunehmend systematische Arbeiten vorgelegt, die durch stupende Kenntnisse sowohl der Philosophiegeschichte als auch der Gegenwartsphilosophie, aber auch einzelwissenschaftlicher Ergebnisse informiert sind.
Zu Beginn der 40er Jahre veröffentlichte Gewirth zunächst drei einflußreiche Aufsätze zur Erkenntnistheorie von Descartes (von denen der Aufsatz Clearness and Distinctness in Descartes noch 1998 in den Oxford Readings in Philosophy wieder abgedruckt wurde). 1951 legte Gewirth seine Monographie Marsilius of Padua and Medieval Political Philosophy vor, die rasch als bahnbrechend anerkannt wurde. Im Vorwort schreibt Gewirth charakteristischerweise: "Die wichtigste Rechtfertigung für das Studium der großen politischen Philosophien der Vergangenheit besteht in der Hilfestellung, die es bei der Erfüllung der philosophischen Aufgabe leisten kann, uns selbst und die Grundlagen unserer Gesellschaft zu verstehen (...)." 1956 veröffentlicht Gewirth eine englischsprachige Übersetzung des Defensor Pacis des Marsilius, die zugleich die erste vollständige Übersetzung des Werkes in eine moderne Sprache ist. Beginnend mit dem Aufsatz The Distinction between Analytic and Synthetic Truths (1953) folgt eine Reihe von Arbeiten zu erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Fragestellungen. Seine Aufsätze zum Status sozialwissenschaftlich formulierter Gesetzesaussagen und zur Unterscheidung zwischen Metaethik und normativer Ethik gehören zu den wenigen Arbeiten von Gewirth, die auch in Deutschland stärker beachtet wurden.
Zwei Arbeiten seien ausdrücklich erwähnt, da sie leicht übersehen werden können. Hinter dem Aufsatztitel The Quest for Specificity in Jurisprudence, 1959 in der Zeitschrift Ethics veröffentlicht, verbirgt sich eine der philosophisch zupackendsten Auseinandersetzungen mit der Rechtstheorie von Hans Kelsen. 1974 veröffentlichte Gewirth in der 15. Auflage der Encyclopedia Britannica den Artikel Ethics, der die Länge eines kleinen Buches hat und seinem berühmten Vorgänger, nämlich Henry Sidgwicks Artikel (später in Buchform unter dem Titel Outlines of the History of Ethics for English Readers publiziert) nicht nachstehen dürfte.
Die bedeutsamste Leistung von Gewirth liegt aber in der von ihm unternommenen Begründung der normativen Ethik. Erstmals 1967 in einem Aufsatz vorgestellt, hat Gewirth seinen Begründungsansatz über mehr als ein Jahrzehnt hinweg ausgearbeitet und 1978 in seinem Hauptwerk Reason and Mo-rality veröffentlicht. Der Ansatz beruht auf der Entdeckung, daß in der Perspektive von Handelnden die Kluft zwischen Sein und Sollen immer schon überbrückt ist. Anders gesagt: Handeln besitzt für Handelnde, in ihrer Sicht, notwendigerweise eine normative Struktur. Jeder Handlungsfähige ist logisch genötigt, eine Sequenz von Urteilen anzuerkennen, an deren Ende ein gehaltvolles oberstes moralisches Prinzip steht.
Gewirth versteht unter einer Handlung jedes wissentlich-willentliche Tun oder Lassen, also das, was sonst auch als "intentionale Handlung" bezeichnet wird. Wer handelt, tut dies, um ein Ziel zu erreichen (das auch in der Handlung selbst bestehen kann), und er tut dies in Kenntnis der unmittelbaren Umstände aus freien Stücken. Von den bei-den für Handeln konstitutiven Merkmalen bezeichnet also Zweckgerichtetheit einen eher inhaltlichen Aspekt (das Wozu der Handlung), die Freiwilligkeit oder Freiheit einen eher prozeduralen Aspekt (das Wie der Handlung). Nun scheint die Annahme von Freiwilligkeit eine starke These zu implizieren, die dazu geeignet ist, den Ansatz noch vor seiner Entfaltung in die Unbilden des Determinismusproblems zu führen. Es läßt sich aber geltend machen, daß der hier in Anspruch genommene Handlungsbegriff nicht nur der Gegenstand, son-dern auch eine Sinnbedingung von (adressierten) Normen ist. Denn mit Normen wird versucht, das Verhalten der Normadressaten zu regeln und somit vorausgesetzt, daß die-se den Normen Folge leisten können, dies aber nicht von vornherein oder automatisch tun. Weil auch ein freiwilliges und zweckgerichtetes Lassen ein Handeln ist, kann sich ein Handlungsfähiger niemals bewußt dazu entscheiden, nicht zu handeln. Er kann sich lediglich dazu entscheiden, nicht in einer bestimmten Weise zu handeln. Entsprechend ist Handeln für einen Handlungsfähigen unhintergehbar.
Zwar kann man seiner Handlungsfähigkeit im Wege der Selbsttötung ein Ende setzen, doch würde man diese Zielsetzung nur han-delnd verfolgen können. Wenn also gezeigt werden kann, daß jeder Handlungsfähige lo-gisch genötigt ist, eine gehaltvolle oberste moralische Handlungsnorm anzuerkennen, dann wäre das Begründungsproblem der normativen Ethik gelöst. Denn diese Norm wäre für jeden möglichen Adressaten einer Norm gültig.
Wie aber sollte es möglich sein, eine solche oberste moralische Norm aufzuweisen? Gewirths Antwort ist die schon erwähnte Sequenz notwendiger Urteile. Wer handelt, tut oder läßt etwas zielgerichtet und freiwillig. Er könnte also nicht sinnvoll ein Urteil bestreiten wie
(1) "Ich tue H um Z willen", wobei H für jede beliebige Handlung und Z für jedes beliebige Handlungsziel steht.
Wer aber ein Urteil wie (1) trifft, ist logisch genötigt, schrittweise weitere Urteile anzuerkennen, nämlich zunächst das Urteil
(2) "Ich will Z",
dann das Urteil
(3) "Z ist gut", sofern "gut" hier nur den Sinn hat "wird von mir, solange es mein wirkliches Handlungsziel ist, in irgendeiner Weise positiv bewertet", dann das Urteil
(4) "Ich will, daß H erfolgreich ist",
dann das Urteil
(5) "Der Erfolg von H ist gut", usw.
Zum Verständnis der Sequenz ist mehreres zu beachten bzw. gilt es mehrere Mißverständnisse von vornherein abzuwehren. Man könnte zunächst meinen, hier werde versucht, so etwas wie philosophische Kaninchen aus dem Zylinder zu zaubern mehr und mehr werde aus einem schlichten Urteil wie (1) herausgeholt. Hinter diesem Bedenken steht das semantizistische Mißverständnis des Ansatzes. Gewirth behauptet keineswegs, daß die nachfolgenden Urteile (alle) in Urteil (1) semantisch impliziert sind. Vielmehr geht es in den entscheidenden Schritten der Sequenz um den reflexiven Bezug auf den Urteilenden. Es geht darum zu erfassen, zu welchen weiteren Urteilen ein Urteilender genötigt ist, wenn er ein bestimmtes anderes Urteil trifft. Ein weiteres Mißverständnis könnte man das deskriptive nennen. Es kann selbstverständlich nicht der Anspruch sein zu beschreiben, was alle Handlungsfähigen tatsächlich denken, sondern rationale Erfordernisse für jeden Handlungsfähigen zu erfassen (die auch bestünden, wenn tatsächlich niemand so dächte).
Gewirth meint mit der in Anspruch genommenen "Rationalität" rationaler Erfordernisse die Kanons deduktiver und induktiver Logik. Unter letzteren versteht er die Kompetenz, elementare Tatsachenerfahrungen in seine Überlegungen einzubeziehen. "Rationalität" meint hier also Grunderfordernisse einer an Einsicht orientierten Vernünftigkeit, nicht eine am wohlverstandenen Eigeninteresse orientierte Klugheit (wie gegen das taktische Mißverständnis zu betonen ist). Die Urteile der Urteilssequenz bezeichnet Gewirth in Abgrenzung von assertorischen (behauptenden) Urteilen als dialektische Urteile. Denn sie sind auf "Meinungen" be-zogen, da sie wiedergeben, was ein Urteilender meint und unter Voraussetzung einer bestimmten Meinung des weiteren meinen muß. Ein assertorisches Urteil hat die Form "p", ein dialektisches Urteil die Form "X ist der Meinung (glaubt, anerkennt), daß p".
Nehmen wir das zuvor angeführte Urteil (3) "Z ist gut". Das assertorische Urteil "Z ist gut" würde besagen, daß Z objektiv gut ist. Urteil (3) als dialektisches Urteil besagt dagegen, daß der Urteilende es (nach welchen Kriterien auch immer) für gut hält. Und dies kann wahr sein, auch wenn das korrespondierende assertorische Urteil falsch ist (oder wir seinen Wahrheitswert nicht kennen oder kennen können). Gewirth unterscheidet nochmals zwischen dialektisch kontingenten und dialektisch notwendigen Urteilen. Ein dialektisch notwendiges Urteil hat die Form "X ist logisch genötigt zu meinen (glauben, anzuerkennen), daß p".
Die Sequenz der Urteile des Handelnden ist eine Sequenz dialektisch notwendiger Urteile.
Es ist hier nicht möglich, die Sequenz dialektisch notwendiger Urteile im Detail zu entwickeln. Statt dessen beschränke ich mich darauf, einen Überblick über die Hauptschritte der Argumentation zu geben. Der erste Schritt besteht in dem Nachweis, daß Handeln für jeden Handelnden notwendig eine evaluative Struktur besitzt. Daß der Handelnde seine jeweiligen Handlungsziele und den Erfolg seiner jeweiligen Handlungen in irgendeiner Weise positiv bewerten muß, wurde schon angesprochen. Ein ganz wesentlicher Schritt des Begründungsarguments besteht darüber hinaus aber in dem Nachweis, daß ein Handelnder genötigt ist, die notwendigen Bedingungen für Handeln und erfolgreiches Handeln überhaupt als notwendige Güter zu betrachten. Diese not-wendigen Güter sind inhaltlich invariant und grundsätzlich explizierbar. Sie bestehen in dem prozeduralen Gut der Freiheit (das durch Täuschung, Zwang und Gewalt verletzt wird) und dem inhaltlichen Gut des "Wohlergehens". Dabei ist "Wohlergehen" als ein terminus technicus zu verstehen. Es umfaßt folgende Klassen von Gütern:
1. Elementargüter als die notwendigen Bedingungen dafür, überhaupt handeln zu können. Dazu gehören Leben und elementare Formen physischer und psychischer Integrität.
2. Nichtverminderungsgüter als notwendige Bedingungen dafür, den Stand seiner Zielerreichung erhalten zu können, z.B. nicht belogen, bestohlen oder betrogen zu werden, und
3. Zuwachsgüter als notwendige Bedingungen dafür, den Stand seiner Zielerreichung erweitern zu können, z.B. Bildung.
Der entscheidende zweite Schritt besteht in dem Nachweis, daß Handeln in der Perspektive jedes Handlungsfähigen notwendig auch eine deontische Struktur besitzt. Jeder Handelnde ist genötigt, die notwendigen Güter in einer Weise auf sich zu beziehen und für sich zu befürworten, daß er davon ausgehen muß, daß ihm die notwendigen Güter zukommen, daß er ein (Anspruchs)-Recht auf die notwendigen Güter hat. Entsprechend muß er davon ausgehen, daß alle anderen Handlungsfähigen strikt verpflichtet sind, ihn in seinen notwendigen Gütern zu-mindest nicht zu beeinträchtigen, gegebenenfalls ihm auch positiv dabei zu helfen, die notwendigen Güter zu erhalten oder wiederzuerlangen.
Es bedarf kaum der Erwähnung, daß dies der umstrittenste Punkt des Begründungsargumentes ist. Hier muß ich mich aber mit einem Argumentum ad hominem begnügen. Wenn wir überhaupt die Rede von Rechten für sinnvoll halten und davon ausgehen, daß wir Rechte besitzen, was sind dann die In-halte dieser Rechte? Ich denke, es ist keine kühne Behauptung, daß es die Rechte auf die notwendigen Güter sind. Man kann dies testen, indem man sie durchgeht und sich fragt: Gehe ich davon aus, daß ich ein Recht auf Leben, physische und psychische Integrität etc. besitze? Man kann sich des weiteren klar machen, daß jedes andere Recht nur dann ein effektives Recht sein könnte, wenn die Rechte auf die notwen-digen Güter vorausgesetzt sind.
Wenn es in moralischen Urteilen direkt oder indirekt um die Frage geht, in welcher Weise welche und wessen Interessen oder Eigenschaften handelnd zu berücksichtigen sind, dann handelt es sich bei den Ansprüchen auf die für Handeln konstitutiven Rechte auf dieser Stufe noch nicht um moralische Rechtsansprüche. Denn die Rechtsansprüche setzen als solche noch nicht voraus, daß der Handelnde seine Interessen mit den Interessen aller von seinen Handlungen Betroffenen in ein Verhältnis setzt. Dazu ist der Handelnde aber in einem dritten Schritt genötigt. Weil er nämlich davon ausgehen muß, daß er die Rechte aus dem zureichenden Grund besitzt, daß er ein Handlungsfähiger ist, der Ziele hat, die er erreichen will, muß er aufgrund des logischen Universalisierungsprinzips auch davon ausgehen, daß jedem anderen Handlungsfähigen die konstitutiven Rechte in der gleichen Weise wie ihm zukommen und er entsprechend verpflichtet ist. Dies führt auf das oberste moralische Prinzip, daß jeder Handlungsfähige strikt verpflichtet ist, stets in Übereinstimmung mit den konstitutiven Rechten der von seinen Handlungen Betroffenen wie auch seiner selbst zu handeln.
Über die notwendigen Güter stehen die konstitutiven Rechte im Grundsatz inhaltlich fest. Sie weisen entsprechend der Grade der Dringlichkeit der notwendigen Güter überdies eine Rangordnung auf. So kann etwa das Recht auf Leben des einen das Recht auf Eigentum eines anderen überwiegen. Die Pflichten zur Hilfeleistung hängen u.a. davon ab, daß sich ein Betroffener, was den Erhalt oder die Wiedererlangung notwen-diger Güter anbelangt, nicht selbst helfen kann und ein anderer zur Hilfeleistung "oh-ne vergleichbare Kosten" in der Lage ist.
Wenn ich einen anderen nur unter Einsatz meines Lebens retten kann, so bin ich dazu nicht verpflichtet. Wenn aber die Rettung keine gewichtigen Risiken einschließt, dann bin ich zur Hilfeleistung gegebenenfalls strikt verpflichtet. Das Moralprinzip hat aber nicht nur direkte Anwendungen, auf Handlungen, sondern auch indirekte, nämlich zunächst auf Institutionen und über deren Regelungen auf Handlungen. Dabei kommen die Aspekte der Freiheit und des "Wohlergehens" in unterschiedlicher Weise zum Tragen. Aus den Freiheitsrechten folgt das Recht, unterschiedliche Arten von freiwilligen Assoziationen einzugehen und ent-sprechend spezielle Rechte und Pflichten zu übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Ziele und Ausgestaltung einer Assoziation mit dem Moralprinzip konform sind. Des weiteren macht das Prinzip staatliche Institutionen verpflichtend. Die Moralbegründung führt deshalb zur Grundlegung einer politischen Philosophie. Um die konstitutiven Rechte zu gewährleisten, begründet das Prinzip zunächst den sogenannten Minimalstaat mit Strafrecht, Polizeiwesen und unabhängiger Gerichtsbarkeit, aber auch den Sozialstaat. Des weiteren führt das Mo-ralprinzip zu einer Reihe von prozeduralen Erfordernissen, die darauf hinauslaufen, daß der Staat als demokratischer Verfassungsstaat zu organisieren ist und in größtmöglicher Weise die bürgerlichen Freiheiten ge-währleisten muß.
Gewirth hat im Anschluß an Reason and Morality eine Reihe von Anwendungsfeldern des Moralprinzips untersucht. In seinem 1996 publizierten Buch The Community of Rights entwickelt er die Grundzüge einer Sozial- und Wirtschaftsethik. Zugleich führt er dort seine Arbeiten zu Struktur und Status von Rechten fort. Gegen die kommunitaristische Kritik, daß die Betonung von Rechten zu einer individualistischen Abgrenzung und "Atomisierung" der handelnden Subjekte führt, macht Gewirth geltend, daß dies nur für eine einseitig an negativen Rechten orientierte Konzeption gilt, nicht aber für eine Konzeption, die auch von po-sitiven Rechten ausgeht. Erneut tritt die Eigentümlichkeit der Moralbegründung her-vor, in der Freiheit und "Wohlergehen" gleichberechtigte Pole sind, ohne daß eine Reduktion in die eine oder andere Richtung möglich wäre. Entsprechend wahrt der An-satz eine Balance zwischen Individualität und Sozialität, die in ihrer Begründetheit und Komplexität innovativ ist. Diese Balance ist auch das Kennzeichen der in The Community of Rights entwickelten differenzierten Theorie der Eigentumsrechte. Die Balance zwischen Individualität und Sozialität ist unter einem anderen Blickwinkel, nämlich dem Verhältnis von universalistischer Moral und persönlicher Selbstverwirklichung, auch das Thema von Gewirths jüngstem Buch von 1998, das den Titel Self-Fulfillment trägt.
Gewirth, A.: Reason and Morality, 1978, pbk., £ 15.95, University of Chicago Press, Chicago.
Gewirth, A.: Human Rights. Essays on Justification and Applications, 1982, University of Chicago Press (im Buchhandel vergriffen)
Gewirth, A.: The Community of Rights, 1996, pbk., £ 15.95, University of Chicago Press, Chicago.
Gewirth, A.: Self-Fulfillment, 1998, $ 35.--, Princeton University Press, Princeton.
Steigleder, K.: Grundlegung der normativen Ethik. Der Ansatz von Alan Gewirth. Freiburg/München: Alber Verlag, 1999
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Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man
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