Genethik

Ludger Honnefelder / Reinhard Merkel:

Verletzungsverbot oder Menschenwürde?

Debatte über den moralischen Status von Embryonen

Damschen: Herr Merkel, von welcher Position aus begründen Sie ethische Normen?

Merkel: Ich unterscheide zwischen zwei grundsätzlichen Möglichkeiten der Ethikbegründung. Die erste (von mir vertretene) ist primär bedürfnis- oder interessenorientiert. Sie nimmt vorrangig die fundamentalen Bedürfnisse in den Blick, die alle Menschen teilen – etwa: das eigene Überleben, Vermeidung von Leid, soziale Bedingungen der Selbstachtung und manches andere. Die Moralität einer Handlung beurteilt sich vorrangig im Hinblick auf diese Grundbedürfnisse.

 Die Gegenposition setzt bestimmte Werte oder Ideale als absolut gültige voraus und schaut dann, ob eine Handlung mit ihnen übereinstimmt - ganz unabhängig von den Folgen der Handlung für die Bedürfnisse der von ihr Betroffenen.

 Der Hauptgrund, warum ich die erstere Position vorziehe, ist der, dass ich sie für weitaus konsensfähiger halte. Vorgegebene Ideale und Prinzipien wechseln zwischen Kulturkreisen und Zeitaltern. Daher ist die Orientierung an ihnen unsicher, schwankend und manchmal im Prinzip nicht konsensfähig Auch im christlichen Abendland haben die Eliten des Staates und des Denkens noch vor wenigen Jahrhunderten oder sogar Jahrzehnten sozusagen per Nötigung Ideale ”vorvertreten”, die wir heute mit besseren Gründen verwerfen - von der Zulässigkeit der Sklaverei über die Subalternstellung der Frau bis zum “Verbrechen” der Homosexualität. Dagegen ist die Frage, ob fundamentale Grundbedürfnisse verletzt werden, für nahezu alle Menschen die gleiche. Wichtig ist mir nun, dass meine Position keine utilitaristische ist. Ich halte den Utilitarismus schon als Moralbegründung für unzulänglich; zur Begründung von Rechtsprinzipien ist er definitiv indiskutabel.

 Innerhalb meiner Perspektive unterscheide ich nun drei fundamentale Normquellen. Die weitaus wichtigste ist das klassische Verletzungsgebot des ”neminem laede”. Es korrespondiert auf seiten des Geschützten normenlogisch mit einer genuinen, und das heißt    ethisch zwingend gebotenen subjektiv-rechtlichen Schutzposition, die auch als moralische, nicht bloß als juristische konzipierbar ist. Die zweite Normquelle ist die der Solidaritäts- und Hilfspflichten. Sie begründet deutlich schwächere Schutzpositionen, die - wieder normenlogisch - nicht die eines echten subjektiven Rechts sein können. Solche Pflichten sind deshalb gegen kollidierende andere Verpflichtungen abwägbar.

 Eine dritte Normenquelle wird erkennbar im Hinblick auf etwas, das man “Gesamttextur unserer Normenordnung” nennen kann. Die daraus fließenden Normen dienen dem Schutz der Fundamente dieser Gesamtordnung. Ich nenne sie daher Normschutzerwägungen. Sie hängen sich sozusagen an die Normen aus den beiden anderen Quellen an und verstärken oder mildern deren Gewicht.. Eine ganze Reihe unserer Moralnormen sind nur dann zureichend erklärbar, wenn wir sehen, dass sie auch die Funktion haben, die Konsistenz, Humanität und die Motivierungskraft unserer gesamten Moralordnung mit zu gewährleisten. Bei der Beurteilung  einer Handlung achte ich also nicht nur darauf, was sie für die von ihr unmittelbar Betroffenen bewirkt, sondern auch darauf, was ihre Zulassung oder ihr Verbot für die gesamte Normenordnung bedeutet.

Honnefelder: Ich denke, dass man zur Bewertung von Bedürfnissen und Interessen und auch zur Begründung des Verletzungsverbotes noch eine Ebene tiefer   gehen und auf ein Fundamentalprinzip zurückgreifen muss. Dieses lässt sich unterschiedlich definieren. Man kann es als Respekt vor der Menschenwürde formulieren oder als  das Prinzip der moralischen Symmetrie bzw. der wechselseitigen Anerkennung, die wir uns als Menschen schulden und die die Grundlage unserer Moral und unseres Rechts darstellt.  Diese Fundamentalnorm der Unverletzlichkeit der Menschenwürde   schließt den Grundsatz ein, dass ich allen Menschen  die Anerkennung der Würde schulde, weil zum Menschen als Menschen das Vermögen gehört,  moralisches Subjekt zu sein. Ich muss also alle menschlichen Lebewesen in die Schutzsphäre mit einbeziehen. Dieser Ansatz hat die Chance auf eine weitgehende Anerkennung, weil die hier berührten moralischen Grundnormen - in Deutschland jedenfalls - auch in Gestalt fundamentaler Rechtsnormen auftreten, von denen wir unterstellen können, dass sie konsensfähig sind.

 Bedürfnisse und Interessen sind selbstverständlich in die moralische Beurteilung mit ­ein zu beziehen, nur kann ich nicht von ihnen ausgehen, sondern muss sie im Licht des Fundamentalprinzips sehen. Dabei berücksichtigt diese Fundamentalnorm, dass der Mensch auf Grund seiner anthropologischen Beschaffenheit auf bestimmte Rahmenbedingungen angewiesen ist und deshalb gewisse Grundansprüche  mit der Fundamentalnorm eng verbunden sind.

Merkel: In einem Punkt gebe ich Ihnen recht, Herr Honnefelder. Man kann nicht einfach von ”ungewaschenen” Bedürfnissen ausgehen. Empirisch gibt’s ja genügend Bedürfnisse, die wir normativ verwerfen; und deshalb brauchen wir eine Normativierung solcher Bedürfnisse nach bestimmten Prinzipien, die wir vorweg schon anerkennen. In diesem Sinne stehe ich in der Mitte zwischen einer konsequentialistischen und einer wertorientierten oder meinetwegen kantianischen Ethik.

Schönecker: Sie vertreten eine bedürfnis­orientierte Ethik. Wenn nun die Bedürfnisse nach Kriterien gewertet werden, können diese Kriterien doch ihrerseits keine Bedürfnisse sein…

Ganz richtig. Ich glaube aber, dass die Prinzipien, mit denen wir empirische Bedürfnisse normativieren, selber in der Perspektive auf Handlungsfolgen entstanden und ohne sie nicht restlos erklärbar wären. Es gibt bestimmte konsensfähige Prinzipien, hinter denen zwar keine Letztbegründung steht, die wir aber anerkennen, weil kein plausibler Standpunkt erkennbar ist, von dem aus man sie bestreiten könnte - also etwa das, was bei allen geborenen Menschen den Kernbereich ihrer Menschenwürde ausmacht. So etwas zu bestreiten, was immer man dann daraus ableiten will, gibt es keinen moral point of view mehr. Aber diese Fraglosigkeit würde ich für sehr gewichtige Bedürfnisse reservieren.

Damschen: Herr Merkel, Sie haben ausgeführt, man müsse auch auf Grundintuintionen hinweisen. Wie kann man zwischen ihren beiden divergierenden Positionen entscheiden? Es geht doch hier um eine Grund­intuintion gegen eine andere Grundintuition…

Merkel: Ich denke, es gibt einerseits eine Möglichkeit der Verbindung, weil beide das Schutzkonzept der Menschenwürde als wesentliches und elementares Interesse der Menschen im Blick haben. Andererseits ist die Begründungsperspektive unterschiedlich. Herr Honnefelder setzt die Menschenwürde voraus, ich hingegen setze das Verletzungsgebot als primär voraus und komme dann in der Konsequenz zu etwas wie der Zuschreibungen von Menschenwürde. An dem Etikett hängt für mich nicht viel; es ist ein plastischer Begriff, gegen den ich nichts habe.

Honnefelder: Ich halte Menschenwürde für eine grundlegende Forderung. Man kann sie auch übersetzen – etwa in die Forderung nach  wechselseitiger Anerkennung oder nach  moralischer Symmetrie oder als elementare Gleichheitsforderung, und dann zeigt sich schnell, dass sie die Grundlage unseres Rechts ist und nicht eine Spezialregel für die Mitglieder einer Spezies unter anderen. So formuliert umfasst sie natürlich mehr als nur die Beachtung der Ansprüche, die  sich aus der Würde des anderen  Menschen ergeben. Ich kann auch die Umweltethik     oder Tierethik  als Implikationen eines solchen Moralprinzips verstehen, ohne dass ich wie Kant Tierethik damit begründe, dass ich mit ihrer Verletzung   gegen mich selbst verstoße.

 Schönecker: Herr Merkel könnte doch dieser Übersetzung zustimmen. Wo liegt denn der Unterschied zwischen den beiden Positionen?

Merkel: Menschenwürde ist ja nicht nur ein   Etikett. Die daraus abgeleiteten Normen, wie sie Herr Honnefelder formuliert hat, unterstütze ich nachdrücklich; wie wir sie nennen, ist nicht besonders wichtig. In Deutschland fassen wir sie seit Kant eben unter diesen voluminösen Begriff: “Menschenwürde”.

Honnefelder: ”Neminem laedere” ist eine Implikation der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. Das Gebot ist ja nicht umsonst negativ formuliert: dass ich einen anderen in seiner Würde nicht verletzen darf. Die Begründung, warum ich einen anderen nicht verletzen darf, ist nicht primär die, dass ich ihm Eigentum wegnehme oder sonstige Schädigungen zufüge. Der Primärgrund ist der, dass auf keinen Fall Verletzungen gerechtfertigt werden können, die ihn in seiner Würde verletzen. Natürlich muss man dann fragen: Was sind denn Verletzungen dieser Würde? Man wird dies sicher eng fassen und sich auf wichtige Grenzziehungen  beschränken müssen. Ohne Zweifel  entfaltet sich das Prinzip der Menschenwürde   in einer gewissen Rangfolge von Verbindlichkeiten. Dabei werden wir die Grundansprüche nicht  immer gleichermaßen respektieren können. Da, wo die Menschenwürde in ihrem Kern berührt ist, kennt diese Position dagegen keine Abwägung, sondern nur den Schutz der Würde…

Damschen: Hier besteht doch eine grundlegende Differenz zwischen den beiden Positionen. Herr Merkel sagt, Menschenwürde sei ein Implikat des Grundsatzes ”Neminem laedere”, Sie sagen, ”Neminem laedere” sei umgekehrt ein Implikat der Menschenwürde.

Merkel: Ich glaube auch, dass es hier eine Differenz zwischen unseren Positionen gibt. Und sie hat auch Folgen. Der Grundsatz ”neminem laedere” setzt voraus, dass ein Wesen, das mit ihm geschützt werden soll, überhaupt verletzbar ist. Man kann auch eine andere Position vertreten und sagen, das ist ganz irrelevant, entscheidend ist, dass es sich um einen Menschen handelt, weil ihm damit Menschenwürde zukommt. Ich dagegen frage konkreter, ob ein Wesen verletzbar ist. Dann komme ich zu der Konsequenz zu sagen: Es gibt bestimmte lebendige menschliche Wesen, die nicht subjektiv verletzbar sind. Wobei “verletzen” in diesem moralisch relevanten Sinne von Begriffen wie “zerstören” oder “beschädigen” zu unterscheiden ist: Zerstören oder beschädigen kann ich auch leblose Gegenstände, aber in diesem moralrelevanten Sinne verletzen kann ich sie nicht. Nun gibt es allerdings menschliche Wesen, die biologisch am Leben, aber gleichwohl nicht verletzbar sind und damit keinen plausiblen Grund abgeben, ein unmittelbares Verletzungsverbot zu postulieren.

Schönecker: Kann man den Unterschied auch so charakterisieren:   Merkel vertritt zum einen einen Subjektivismus, in dem moralische Güter letzten Endes an Menschen, die reale Interessen und Bedürfnisse haben, zurückgebunden sein müssen, zum anderen aber einen Konsequentialismus, der erlauben soll, Güterabwägungen vorzunehmen. Herr Honnefelder hingegen vertritt eine Position, die erstens besagt, es gibt objektive Güter, die mehr als nur menschliche Bedürfnisse umfassen, und zweitens, es gibt bestimmte Grundgüter, die unter keinen Umständen abgewogen werden dürfen?

Honnefelder: Den letzten Punkt sehe ich in der Menschenwürde selbst und zwar in dem, was den Kern der Menschenwürde ausmacht. Ich bin in der Tat der Meinung, dass Interessen und Ansprüche auch dann moralische Beachtung beanspruchen können, wenn sie nicht demjenigen, der die Interessen oder Bedürfnisse hat, bewusst sind oder als Inter­essen geäußert werden. Man könnte in Bbezug auf menschliche Lebewesen sagen, dass ihnen ein Interesse eigen ist, ein Leben wie das unsere zu führen (das ist das Interesse, das jeder von uns elementar besitzt). Es ist nicht einzusehen, warum dieses Interesse erst dann Beachtung verdienen soll, wenn es dem Betreffenden, um den es geht, auch bewusst ist. Man muss dieses Interesse, ein Leben wie das unsere zu führen, als ein solches unterstellen, das mit der Existenz eines menschlichen Lebewesens verbunden ist. Denn unter einem Lebewesen verstehe ich ein solches, das sich aus sich heraus zu seiner Vollgestalt ent­wickeln will - das ganze Lebensprogramm ist darauf angelegt.

Merkel: Die Charakterisierung als Subjektivismus möchte ich etwas präzisieren: Das ”neminem laedere”-Verbot gilt nicht nur dann, wenn der Betreffende die Schädigung erleben könnte. Es gibt auch so etwas wie postpersonale, sogar postmortale Schädigungen. Man denke sich einen Philosophen, nach dessen Tod jemand mit gefälschten Dokumenten belegen will, dass dessen ganzes Lebenswerk ein Plagiat und keine eigene Leistung gewesen sei. Obwohl dieser Philosoph tot ist, kann man in gewisser Weise sagen, ihm selbst gegenüber werde das Verletzungsverbot übertreten. Das mögen schwierige Probleme sein. Aber prä-subjektive Verletzungen (sozusagen) gibt es nach meiner Auffassung nicht. Wohl gibt es prima-facie-Pflichten, existierende menschliche Wesen zu erhalten und ihnen die Bedingungen ihrer Entwicklung zu subjektiv erlebnisfähigen Wesen zu gewährleisten. Aber in diesem Stadium kann das Verletzungsverbot noch gar nicht übertreten werden, weil es niemanden gibt, der verletzbar wäre. Lassen Sie mich das illustrieren: Bei Embryonen, von denen wir wissen, dass sie keine Überlebensschance haben und auch im Uterus höchstens vier Wochen alt werden können, käme doch niemand ernsthaft auf die Idee, eine moralische Pflicht zu behaupten, wonach diese vierwöchige Existenz im Stadium bloß vegetativer Zellteilung und in Erbsengröße erhalten und garantiert werden müsse.

 Damschen: Sie machen also den moralischen Status des Embroyos von seinem Potential abhängig. Damit vertreten Sie aber auch  die These, dass man den Status des Embryos gegen einen anderen hochrangigen Status abwägen kann.

Merkel: Richtig. Potentialitätsschutz ist Solidaritätspflicht und nicht Verletzungsverbot.

Schönecker: Herr Honnefelder, dem werden Sie sicher nicht zustimmen…

Honnefelder: Nein. Ich bin der Meinung, dass die Schutzwürdigkeit an der Existenz des Menschen als eines menschlichen Lebewesens hängt und zwar deshalb, weil zu dem menschlichen Lebewesen das Vermögen gehört, moralisches Subjekt zu sein. Damit hat auch das menschliche Lebewesen von Beginn des Lebens an diese Schutzwürdigkeit. Ich kann schwer nachvollziehen, wie man einen Schutz dieser ersten Phase menschlicher Existenz anders konstruieren will als einen Schutz,  wie er dem Menschen als Menschen schlechthin zukommt. Ich übertrage den Schutz, dem ich dem Menschen als solchen schulde,  auf seine gesamte Existenz bis zu deren Beginn (nach abgeschlossener Befruchtung). Wenn ich begründen soll, warum ich einen Schutz, der eigentlich nur dem geborenen Menschen geschuldet ist, auch auf den ungeborenen Menschen ausdehne, dann ist meine Antwort: Weil dieser ungeborene Mensch mit dem späteren identisch ist, weil er sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab in einer realen Potentialität als ein menschliches Lebewesen entwickelt, das dann später der geborene Mensch ist und dieser Prozess in dem Sinne kontinuierlich verläuft, dass es  nicht ohne Willkür möglich ist, moralische Unterschiede der Schutzwürdigkeit zu konstruieren.  Anders scheint mir das Konzept eines vorwirkenden Schutzes  nicht begründbar.   Die Analogie zum nachwirkenden Schutz ist insofern nicht korrekt, als er davon ausgeht, dass der betreffende Mensch tot ist, und diesen Tatbestand haben wir beim  ungeborenen Menschen nicht. Denn es handelt sich  um ein menschliches Lebewesen, das sich in einem Prozess der Entwicklung befindet, und diese Entwicklung gibt den Anlass, die Schutzwürdigkeit zurück zu übertragen.

Merkel: Wenn wir einen Embryo vor uns haben, von dem feststeht, dass er wegen eines genetischen Defekts nicht überlebensfähig ist, und wenn dieser Embryo nun getötet wird, handelt es sich dann um dasselbe Unrecht wie das Töten eines erwachsenen Menschen? Ich sage: Ganz gewißss nicht. In meiner Perspektive ist das Töten eines erwachsenen Menschen etwas, das diesem Menschen eine schreckliche Verletzung zufügt. Dem Embryo, der vier Tage alt ist und nicht älter als vier Wochen werden kann,  kann ein solches Unrecht gar nicht zugefügt werden. Er hat noch nie etwas erlebt und wird nie etwas erleben. Ich kann ihn nicht in einem Sinne verletzen, wie ich jemanden verletzen kann, der subjektiv erlebt. Wenn man nun sagt, die Tötung jenes Embryos sei aber auch die Tötung eines Menschen und es handle sich daher ebenfalls um die Verletzung von Menschenwürde und Lebensgrundrecht, dann muss diese Tötung bitteschön mit dem gleichen Nachruck verboten, und falls sie doch erfolgt, mit den gleichen Sanktionen belegt werden wie die eines erwachsenen Menschen. Hier beginnen nun Dinge, die für mich extrem unplausibel und zudem hoch kontraintuitiv sind.

 Das bringt mich zu meiner Konzeption: Gut, es ist ein Unrecht, vielleicht. Sagen wir meinetwegen: Auf jeden Fall ist es ein Unrecht, wenn der Embryo älter werden kann als vier Wochen. Aber es ist nicht doch keinesfalls dasselbe Unrecht wie bei einem erwachsenen Menschen. Da wir  aber einen emphatischen Menschenwürdebegriff - wie ihn Herr Honnefelder vertritt - im Grundgesetz haben (er ist plastisch bezeichnet mit ”Unantastbarkeit”), muss ich beide Sachverhalte, wenn sie denn beide Menschenwürdeverletzungen sein sollen, auch gleich beurteilen. Ich sehe aber keine normative Möglichkeit, die Tötung eines Erwachsenen mit der Tötung eines Embryos, der nur vier Wochen alt werden kann, gleichzusetzen.

Honnefelder: Da dem Embryo der Schutz der Würde zukommt, kommt ihm auch der Lebensschutz zu. Und das daraus folgende generelle Tötungsverbot darf nicht von Entwicklungszustand oder Alter abhängen. Das bedeutet freilich nicht, dassß bei einem Em­bryo, dessen früher Tod unabwendbar ist, nicht Maßnahmen unterlassen werden können, die nur das Sterben verlängern – ebenso wenig wie dies für die Behandlung eines geborenen Menschen in vergleichbarer Situation gilt. Hier sind die ethischen Regeln maßgeblich, wie sie für jede Therapiezielbestimmung (einschließlich des Unterlassens bestimmter Maßnahmen) gelten. Auch das Recht lässßt im Fall eines solchen Embryos den Abbruch der Schwangerschaft nicht zu, weil dieser Embryo ein geringeres Lebensrecht hat, sondern weil die Mutter das Austragen der Schwangerschaft im Blick auf den unabwendbaren Tod des Embryos als unzumutbar betrachtet und keine Alternative zur Rettung des Kindes besteht.

Merkel: Hier gibt es keinen Dissens, deshalb habe ich ein Beispiel gewählt, bei dem es nicht um Lebenserhaltung oder Sterbenlassen, sondern um aktive Tötung geht. In meinem Beispiel soll der Embryo aktiv getötet werden; und ich sage nun, das mag man als ein Unrecht ansehen, aber es ist keinesfalls das selbe Unrecht wie die aktive Tötung einer erwachsenen Person. Wenn wir diesen Unterschied fassen wollen, müssen wir auf die Zuschreibung eines Maximalprädikats wie Menschenwürde verzichten.

Honnefelder: Da bin ich anderer Meinung. Die Tradition berücksichtigt dies auf zwei verschiedene Weisen. Die eine besteht darin, dass ich den Umständen einer konkreten Tat Rechnung trage (das macht jeder Strafrichter). Die andere ist, dass ich dies zum Anlass nehme, in der prinzipiellen Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Lebewesen unter dem Titel der Würde geschuldet ist, Differenzierungen oder Abstriche vorzunehmen. Ich sehe aber keine argumentative Notwendigkeit, der Forderung nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Umstände, wie Sie sie beschrieben haben, dadurch Rechnung zu tragen, dass ich in der Würde Abstufungen oder Einschnitte vornehme.

Merkel: Man kann das hier plastisch auf eine Grunddifferenz bringen. Herr Honnefelder würde bei einer Tötung des Embryos sagen: So handelt man nicht, man tötet nicht! Ich würde sagen: So etwas tut man jemandem nicht an! Da man dem Embryo aber überhaupt nichts antun kann, habe ich mit der Tötungserlaubnis in diesem Fall kein besonderes Problem. Und dass man abstrakt “so nicht handelt”, begründet für mich kein zwingendes Verbot.

 Damschen: Da es in der Ethik, wie sich auch hier zeigt, ganz verschiedene Ansätze gibt, ist die Frage, nach welchem man in einer konkreten Situation handelt. Eine Überlegung wäre die, dass man im Zweifelsfalle so handelt, dass man diejenigen, um die  es in der konkreten Situation geht, möglichst stark schützt. Das würde in diesem Falle heissßen, dass wir davon ausgehen sollten, dass Embryonen Menschenwürde haben.

Merkel: Aus meiner Perspektive habe ich zwei Einwände. Mir kommt es nicht auf die Frage an: Hat der Embryo vielleicht Menschenwürde? Sondern: Ist er subjektiv verletzbar? Das abstrakte Menschenwürde-Argument spielt keine Rolle für mich, und deshalb finde ich mich überhaupt nicht in dem Zustand der Unsicherheit, den Sie voraussetzen. Der zweite Einwand: Die Formulierung, die Sie verwenden, lenkt davon ab, dass wir jedenfalls gravierende moralische Pflichten gegenüber denjenigen haben, denen wir mit der verbrauchenden Embryonen-Forschung helfen wollen. Es müsste also er-stens ganz genau ausbuchstabiert werden, in welchen Hinsichten wir unsicher sind, und zweitens, wie wir dann abwägen – und dabei sollten wir das emphatische  Prädikat der Menschenwürde erst einmal weglassen.

Honnefelder: Ich brauche dieses Argument nicht, um zu sagen, dass bestimmte fundamentale Interessen solange objektiv schützenswert sind, solange es ein menschliches Lebewesen gibt. Denn ich bin der Meinung, dass subjektive Wahrnehmungen dieser Interessen nicht   konstitutiv für die Schutzwürdigkeit ist. Allerdings gibt es frühe Stadien in der Entstehung eines Menschen, bei denen wir im Zweifel sind,  ob hier schon das menschliche Leben  begonnen hat und wie es deshalb mit der Rückübertragung der   Schutzwürdigkeit  steht. Hier kann dann das tutioristische Argument seinen Platz haben, das besagt, dass dann, wenn ich angesichts der Prozesshaftigkeit des menschlichen Lebens im Zweifel bin, der Grundsatz gilt, daß in jedem Fall  das menschliche Lebewesen  ab abgeschlossener Befruchtung unter den Schutz der Menschenwürde fallen muss.

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Autor

Ludger Honnefelder ist emeritierter Professor für Philosophie an der Universität Bonn

Reinhard Merkel Professor für Strafrecht Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.

Gregor Damschen (Universität Halle) und Dieter Schönecker (Stonehill College, Easton Mass.) haben kürzlich den Band ”Der moralische Status menschlicher Embryonen. Pro und contra Spezies-, Kontinuums-, Identitäts- und Potentialitätsargument” (331 S., kt., € 19.95, 2003, de Gruyter: Berlin) herausgegeben, der neben einem ausführlichen Beitrag der Herausgeber u.a. je einen Beitrag von Ludger Honnefelder und Reinhard Merkel enthält.

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Düsseldorf, 24.5.2000, Dr. Michael Funken