| Genethik |
Damschen: Herr Merkel, von welcher
Position aus begründen Sie ethische Normen?
Merkel: Ich unterscheide zwischen zwei grundsätzlichen
Möglichkeiten der Ethikbegründung. Die erste (von mir vertretene) ist primär
bedürfnis- oder interessenorientiert. Sie nimmt vorrangig die fundamentalen Bedürfnisse
in den Blick, die alle Menschen teilen – etwa: das eigene Überleben, Vermeidung
von Leid, soziale Bedingungen der Selbstachtung und manches andere. Die Moralität
einer Handlung beurteilt sich vorrangig im Hinblick auf diese Grundbedürfnisse.
Die Gegenposition setzt bestimmte Werte
oder Ideale als absolut gültige voraus und schaut dann, ob eine Handlung mit
ihnen übereinstimmt - ganz unabhängig von den Folgen der Handlung für die
Bedürfnisse der von ihr Betroffenen.
Der Hauptgrund, warum ich die erstere
Position vorziehe, ist der, dass ich sie für weitaus konsensfähiger halte.
Vorgegebene Ideale und Prinzipien wechseln zwischen Kulturkreisen und
Zeitaltern. Daher ist die Orientierung an ihnen unsicher, schwankend und
manchmal im Prinzip nicht konsensfähig Auch im christlichen Abendland haben die
Eliten des Staates und des Denkens noch vor wenigen Jahrhunderten oder sogar
Jahrzehnten sozusagen per Nötigung Ideale ”vorvertreten”, die wir heute mit
besseren Gründen verwerfen - von der Zulässigkeit der Sklaverei über die
Subalternstellung der Frau bis zum “Verbrechen” der Homosexualität. Dagegen ist
die Frage, ob fundamentale Grundbedürfnisse verletzt werden, für nahezu alle
Menschen die gleiche. Wichtig ist mir nun, dass meine Position keine
utilitaristische ist. Ich halte den Utilitarismus schon als Moralbegründung für
unzulänglich; zur Begründung von Rechtsprinzipien ist er definitiv indiskutabel.
Innerhalb meiner Perspektive
unterscheide ich nun drei fundamentale Normquellen. Die weitaus wichtigste ist
das klassische Verletzungsgebot des ”neminem laede”. Es korrespondiert auf
seiten des Geschützten normenlogisch mit einer genuinen, und das heißt ethisch zwingend gebotenen subjektiv-rechtlichen
Schutzposition, die auch als moralische, nicht bloß als juristische konzipierbar
ist. Die zweite Normquelle ist die der Solidaritäts- und Hilfspflichten. Sie
begründet deutlich schwächere Schutzpositionen, die - wieder normenlogisch -
nicht die eines echten subjektiven Rechts sein können. Solche Pflichten sind
deshalb gegen kollidierende andere Verpflichtungen abwägbar.
Eine dritte Normenquelle wird erkennbar
im Hinblick auf etwas, das man “Gesamttextur unserer Normenordnung” nennen
kann. Die daraus fließenden Normen dienen dem Schutz der Fundamente dieser
Gesamtordnung. Ich nenne sie daher Normschutzerwägungen. Sie hängen sich
sozusagen an die Normen aus den beiden anderen Quellen an und verstärken oder
mildern deren Gewicht.. Eine ganze Reihe unserer Moralnormen
sind nur dann zureichend erklärbar, wenn wir sehen, dass sie auch die Funktion
haben, die Konsistenz, Humanität und die Motivierungskraft unserer gesamten
Moralordnung mit zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung einer Handlung achte ich also nicht nur
darauf, was sie für die von ihr unmittelbar Betroffenen bewirkt, sondern auch
darauf, was ihre Zulassung oder ihr Verbot für die gesamte Normenordnung
bedeutet.
Honnefelder: Ich denke, dass man zur Bewertung von Bedürfnissen und
Interessen und auch zur Begründung des Verletzungsverbotes noch eine Ebene
tiefer gehen und auf ein
Fundamentalprinzip zurückgreifen muss. Dieses lässt sich unterschiedlich definieren.
Man kann es als Respekt vor der Menschenwürde formulieren oder als das Prinzip der moralischen
Symmetrie bzw. der wechselseitigen Anerkennung, die wir uns als Menschen
schulden und die die Grundlage unserer Moral und unseres Rechts darstellt. Diese Fundamentalnorm der Unverletzlichkeit
der Menschenwürde schließt den Grundsatz ein, dass ich allen
Menschen die Anerkennung der Würde
schulde, weil zum Menschen als Menschen das Vermögen gehört, moralisches Subjekt zu sein. Ich muss also
alle menschlichen Lebewesen in die Schutzsphäre mit einbeziehen. Dieser Ansatz hat die Chance
auf eine weitgehende Anerkennung, weil die hier berührten moralischen
Grundnormen - in Deutschland jedenfalls - auch in Gestalt fundamentaler
Rechtsnormen auftreten, von denen wir unterstellen können, dass sie konsensfähig
sind.
Bedürfnisse und Interessen sind
selbstverständlich in die moralische Beurteilung mit ein zu beziehen, nur kann ich nicht von ihnen
ausgehen, sondern muss sie im Licht des Fundamentalprinzips sehen. Dabei berücksichtigt
diese Fundamentalnorm, dass der Mensch auf Grund seiner anthropologischen
Beschaffenheit auf bestimmte Rahmenbedingungen angewiesen ist und deshalb gewisse
Grundansprüche mit der Fundamentalnorm
eng verbunden sind.
Merkel: In einem Punkt gebe ich Ihnen recht, Herr
Honnefelder.
Man kann nicht einfach von ”ungewaschenen” Bedürfnissen ausgehen. Empirisch
gibt’s ja genügend Bedürfnisse, die wir normativ verwerfen; und deshalb
brauchen wir eine Normativierung solcher Bedürfnisse nach bestimmten Prinzipien,
die wir vorweg schon anerkennen. In diesem Sinne stehe ich in der Mitte
zwischen einer konsequentialistischen und einer wertorientierten oder
meinetwegen kantianischen Ethik.
Schönecker: Sie vertreten eine
bedürfnisorientierte Ethik. Wenn nun die Bedürfnisse nach Kriterien gewertet
werden, können diese Kriterien doch ihrerseits keine Bedürfnisse sein…
Ganz richtig. Ich glaube aber, dass die
Prinzipien, mit denen wir empirische Bedürfnisse normativieren, selber in der
Perspektive auf Handlungsfolgen entstanden und ohne sie nicht restlos erklärbar
wären. Es gibt bestimmte konsensfähige Prinzipien, hinter denen zwar keine
Letztbegründung steht, die wir aber anerkennen, weil kein plausibler Standpunkt
erkennbar ist, von dem aus man sie bestreiten könnte - also etwa das, was bei
allen geborenen Menschen den Kernbereich ihrer Menschenwürde ausmacht. So etwas
zu bestreiten, was immer man dann daraus ableiten will, gibt es keinen moral
point of view mehr. Aber diese Fraglosigkeit würde ich für sehr gewichtige
Bedürfnisse reservieren.
Damschen: Herr Merkel, Sie haben
ausgeführt, man müsse auch auf Grundintuintionen hinweisen. Wie kann man
zwischen ihren beiden divergierenden Positionen entscheiden? Es geht doch hier
um eine Grundintuintion gegen eine andere Grundintuition…
Merkel: Ich denke, es gibt einerseits eine Möglichkeit der
Verbindung, weil beide das Schutzkonzept der Menschenwürde als wesentliches und
elementares Interesse der Menschen im Blick haben. Andererseits ist die
Begründungsperspektive unterschiedlich. Herr Honnefelder setzt die
Menschenwürde voraus, ich hingegen setze das Verletzungsgebot als primär voraus
und komme dann in der Konsequenz zu etwas wie der Zuschreibungen von Menschenwürde. An dem Etikett
hängt für mich nicht viel; es ist ein plastischer Begriff, gegen den ich nichts
habe.
Honnefelder: Ich halte Menschenwürde für eine grundlegende
Forderung. Man kann sie auch übersetzen – etwa in die Forderung nach wechselseitiger Anerkennung oder
nach moralischer Symmetrie oder als
elementare Gleichheitsforderung, und dann zeigt sich schnell, dass sie die
Grundlage unseres Rechts ist und nicht eine Spezialregel für die Mitglieder
einer Spezies unter anderen. So formuliert umfasst sie
natürlich mehr als nur die Beachtung der Ansprüche, die sich aus der Würde des anderen
Menschen ergeben. Ich kann auch die
Umweltethik oder Tierethik als Implikationen eines solchen Moralprinzips verstehen, ohne
dass ich wie Kant Tierethik damit begründe, dass ich mit ihrer Verletzung gegen mich selbst verstoße.
Schönecker: Herr Merkel könnte doch
dieser Übersetzung zustimmen. Wo liegt denn der Unterschied zwischen den beiden
Positionen?
Merkel: Menschenwürde ist ja nicht nur ein
Etikett. Die daraus abgeleiteten
Normen, wie sie Herr Honnefelder formuliert hat, unterstütze ich nachdrücklich;
wie wir sie nennen, ist nicht besonders wichtig. In Deutschland fassen wir sie
seit Kant eben unter diesen voluminösen Begriff: “Menschenwürde”.
Honnefelder: ”Neminem laedere” ist eine Implikation der
Unverletzlichkeit der Menschenwürde. Das Gebot ist ja nicht umsonst negativ
formuliert: dass ich einen anderen in seiner Würde nicht verletzen darf. Die Begründung,
warum ich einen anderen nicht verletzen darf, ist nicht primär die, dass ich
ihm Eigentum wegnehme oder sonstige Schädigungen zufüge. Der Primärgrund ist
der, dass auf keinen Fall Verletzungen gerechtfertigt werden können, die ihn in
seiner Würde verletzen. Natürlich muss man dann fragen: Was sind denn
Verletzungen dieser Würde? Man wird dies sicher eng fassen und sich auf
wichtige Grenzziehungen beschränken müssen.
Ohne Zweifel entfaltet sich das Prinzip
der Menschenwürde in einer gewissen
Rangfolge von Verbindlichkeiten. Dabei werden wir die Grundansprüche nicht immer gleichermaßen respektieren können. Da,
wo die Menschenwürde in ihrem Kern berührt ist, kennt diese Position dagegen
keine Abwägung, sondern nur den Schutz der Würde…
Damschen: Hier besteht doch eine
grundlegende Differenz zwischen den beiden Positionen. Herr Merkel sagt,
Menschenwürde sei ein Implikat des Grundsatzes ”Neminem laedere”, Sie sagen,
”Neminem laedere” sei umgekehrt ein Implikat der Menschenwürde.
Merkel: Ich glaube auch, dass es hier eine Differenz zwischen
unseren Positionen gibt. Und sie hat auch Folgen. Der Grundsatz ”neminem
laedere” setzt voraus, dass ein Wesen, das mit ihm geschützt werden soll,
überhaupt verletzbar ist. Man kann auch eine andere Position vertreten und
sagen, das ist ganz irrelevant, entscheidend ist, dass es sich um einen Menschen
handelt, weil ihm damit Menschenwürde zukommt. Ich dagegen frage konkreter, ob
ein Wesen verletzbar ist. Dann komme ich zu der Konsequenz zu sagen: Es gibt
bestimmte lebendige menschliche Wesen, die nicht subjektiv verletzbar sind.
Wobei “verletzen” in diesem moralisch relevanten Sinne von Begriffen wie “zerstören”
oder “beschädigen” zu unterscheiden ist: Zerstören oder beschädigen kann ich
auch leblose Gegenstände, aber in diesem moralrelevanten Sinne verletzen kann
ich sie nicht. Nun gibt es allerdings menschliche Wesen, die biologisch am
Leben, aber gleichwohl nicht verletzbar sind und damit keinen plausiblen Grund
abgeben, ein unmittelbares Verletzungsverbot zu postulieren.
Schönecker: Kann man den Unterschied
auch so charakterisieren: Merkel vertritt zum einen einen
Subjektivismus, in dem moralische Güter letzten Endes an Menschen, die reale
Interessen und Bedürfnisse haben, zurückgebunden sein müssen, zum anderen aber einen
Konsequentialismus, der erlauben soll, Güterabwägungen vorzunehmen. Herr
Honnefelder hingegen vertritt eine Position, die erstens besagt, es gibt
objektive Güter, die mehr als nur menschliche Bedürfnisse umfassen, und
zweitens, es gibt bestimmte Grundgüter, die unter keinen Umständen abgewogen
werden dürfen?
Honnefelder: Den letzten Punkt sehe ich in der Menschenwürde selbst
und zwar in dem, was den Kern der Menschenwürde ausmacht. Ich bin in der Tat
der Meinung, dass Interessen und Ansprüche auch dann moralische Beachtung
beanspruchen können, wenn sie nicht demjenigen, der die Interessen oder
Bedürfnisse hat, bewusst sind oder als Interessen geäußert werden. Man könnte in
Bbezug auf
menschliche Lebewesen sagen, dass ihnen ein Interesse eigen ist, ein Leben wie
das unsere zu führen (das ist das Interesse, das jeder von uns elementar
besitzt). Es ist nicht einzusehen, warum dieses Interesse erst dann Beachtung
verdienen soll, wenn es dem Betreffenden, um den es geht, auch bewusst ist. Man
muss dieses Interesse, ein Leben wie das unsere zu führen, als ein solches unterstellen,
das mit der Existenz eines menschlichen Lebewesens verbunden ist. Denn unter
einem Lebewesen verstehe ich ein solches, das sich aus sich heraus zu seiner
Vollgestalt entwickeln will - das ganze Lebensprogramm ist darauf angelegt.
Merkel: Die Charakterisierung als Subjektivismus möchte ich
etwas präzisieren: Das ”neminem laedere”-Verbot gilt nicht nur dann,
wenn der Betreffende die Schädigung erleben könnte. Es gibt auch so etwas wie
postpersonale, sogar postmortale Schädigungen. Man denke sich einen
Philosophen, nach dessen Tod jemand mit gefälschten Dokumenten belegen will, dass
dessen ganzes Lebenswerk ein Plagiat und keine eigene Leistung gewesen sei.
Obwohl dieser Philosoph tot ist, kann man in gewisser Weise sagen, ihm selbst
gegenüber werde das Verletzungsverbot übertreten. Das mögen schwierige Probleme
sein. Aber prä-subjektive Verletzungen (sozusagen) gibt es nach meiner
Auffassung nicht. Wohl gibt es prima-facie-Pflichten, existierende menschliche
Wesen zu erhalten und ihnen die Bedingungen ihrer Entwicklung zu subjektiv
erlebnisfähigen Wesen zu gewährleisten. Aber in diesem Stadium kann das
Verletzungsverbot noch gar nicht übertreten werden, weil es niemanden gibt, der
verletzbar wäre. Lassen Sie mich das illustrieren: Bei Embryonen, von denen wir
wissen, dass sie keine Überlebensschance haben und auch im Uterus höchstens
vier Wochen alt werden können, käme doch niemand ernsthaft auf die Idee, eine
moralische Pflicht zu behaupten, wonach diese vierwöchige Existenz im Stadium
bloß vegetativer Zellteilung und in Erbsengröße erhalten und garantiert werden
müsse.
Damschen: Sie machen also den
moralischen Status des Embroyos von seinem Potential abhängig. Damit
vertreten Sie aber auch die These, dass
man den Status des Embryos gegen einen anderen hochrangigen Status abwägen
kann.
Merkel: Richtig. Potentialitätsschutz ist Solidaritätspflicht
und nicht Verletzungsverbot.
Schönecker: Herr Honnefelder, dem
werden Sie sicher nicht zustimmen…
Honnefelder: Nein. Ich bin der Meinung,
dass die Schutzwürdigkeit an der Existenz des Menschen als eines menschlichen
Lebewesens hängt und zwar deshalb, weil zu dem menschlichen Lebewesen das
Vermögen gehört, moralisches Subjekt zu sein. Damit hat auch das menschliche
Lebewesen von Beginn des Lebens an diese Schutzwürdigkeit. Ich kann schwer
nachvollziehen, wie man einen Schutz dieser ersten Phase menschlicher Existenz
anders konstruieren will als einen Schutz, wie er dem Menschen als Menschen schlechthin zukommt. Ich übertrage den
Schutz, dem ich dem Menschen als solchen schulde, auf seine gesamte Existenz bis zu deren Beginn (nach
abgeschlossener Befruchtung). Wenn ich begründen soll, warum ich einen Schutz,
der eigentlich nur dem geborenen Menschen geschuldet ist, auch auf den
ungeborenen Menschen ausdehne, dann ist meine Antwort: Weil dieser ungeborene
Mensch mit dem späteren identisch ist, weil er sich von einem bestimmten
Zeitpunkt ab in einer realen Potentialität als ein menschliches Lebewesen
entwickelt, das dann später der geborene Mensch ist und dieser Prozess in dem
Sinne kontinuierlich verläuft, dass es nicht ohne Willkür möglich ist, moralische Unterschiede der
Schutzwürdigkeit zu konstruieren. Anders scheint mir das Konzept eines vorwirkenden Schutzes
nicht begründbar. Die
Analogie zum nachwirkenden Schutz ist insofern nicht korrekt, als er davon
ausgeht, dass der betreffende Mensch tot ist, und diesen Tatbestand haben wir
beim ungeborenen Menschen nicht. Denn
es handelt sich um ein menschliches Lebewesen,
das sich in einem Prozess der Entwicklung befindet, und
diese Entwicklung gibt den Anlass, die Schutzwürdigkeit zurück zu übertragen.
Merkel: Wenn wir einen Embryo vor uns haben, von dem
feststeht, dass er wegen eines genetischen Defekts nicht überlebensfähig ist,
und wenn dieser Embryo nun getötet wird, handelt es sich dann um dasselbe Unrecht
wie das Töten eines erwachsenen Menschen? Ich sage: Ganz gewißss nicht. In meiner
Perspektive ist das Töten eines erwachsenen Menschen etwas, das diesem Menschen
eine schreckliche Verletzung zufügt. Dem Embryo, der vier Tage alt ist und
nicht älter als vier Wochen werden kann, kann ein solches Unrecht gar nicht zugefügt werden. Er hat noch nie
etwas erlebt und wird nie etwas erleben. Ich kann ihn nicht in einem Sinne verletzen,
wie ich jemanden verletzen kann, der subjektiv erlebt. Wenn man nun sagt, die Tötung
jenes Embryos sei aber auch die Tötung eines Menschen und es handle sich daher ebenfalls
um die Verletzung von Menschenwürde und Lebensgrundrecht, dann muss diese
Tötung bitteschön mit dem gleichen Nachruck verboten, und falls sie doch erfolgt,
mit den gleichen Sanktionen belegt werden wie die eines erwachsenen Menschen.
Hier beginnen nun Dinge, die für mich extrem unplausibel und zudem hoch
kontraintuitiv sind.
Das bringt mich zu meiner Konzeption: Gut, es ist ein Unrecht, vielleicht. Sagen wir meinetwegen: Auf jeden Fall ist es ein Unrecht, wenn der Embryo älter werden kann als vier Wochen. Aber es ist nicht doch keinesfalls dasselbe Unrecht wie bei einem erwachsenen Menschen. Da wir aber einen emphatischen Menschenwürdebegriff - wie ihn Herr Honnefelder vertritt - im Grundgesetz haben (er ist plastisch bezeichnet mit ”Unantastbarkeit”), muss ich beide Sachverhalte, wenn sie denn beide Menschenwürdeverletzungen sein sollen, auch gleich beurteilen. Ich sehe aber keine normative Möglichkeit, die Tötung eines Erwachsenen mit der Tötung eines Embryos, der nur vier Wochen alt werden kann, gleichzusetzen.
Honnefelder: Da dem Embryo der Schutz der Würde zukommt, kommt
ihm auch der Lebensschutz zu. Und das daraus folgende generelle Tötungsverbot
darf nicht von Entwicklungszustand oder Alter abhängen. Das bedeutet freilich
nicht, dassß
bei einem Embryo, dessen
früher Tod unabwendbar ist, nicht Maßnahmen unterlassen werden können, die nur
das Sterben verlängern – ebenso wenig wie dies für die Behandlung eines geborenen
Menschen in vergleichbarer Situation gilt. Hier sind die ethischen Regeln maßgeblich,
wie sie für jede Therapiezielbestimmung (einschließlich des Unterlassens
bestimmter Maßnahmen) gelten. Auch das Recht lässßt im Fall eines solchen Embryos den
Abbruch der Schwangerschaft nicht zu, weil dieser Embryo ein geringeres Lebensrecht
hat, sondern weil die Mutter das Austragen der Schwangerschaft im Blick auf den
unabwendbaren Tod des Embryos als unzumutbar betrachtet und keine Alternative
zur Rettung des Kindes besteht.
Merkel: Hier gibt es keinen Dissens, deshalb habe ich ein
Beispiel gewählt, bei dem es nicht um Lebenserhaltung oder Sterbenlassen,
sondern um aktive Tötung geht. In meinem Beispiel soll der Embryo aktiv getötet
werden; und ich sage nun, das mag man als ein Unrecht ansehen, aber es ist
keinesfalls das selbe Unrecht wie die aktive Tötung einer
erwachsenen Person. Wenn wir diesen Unterschied fassen wollen, müssen wir auf
die Zuschreibung eines Maximalprädikats wie Menschenwürde verzichten.
Honnefelder: Da bin ich anderer Meinung. Die Tradition
berücksichtigt dies auf zwei verschiedene Weisen. Die eine besteht darin, dass
ich den Umständen einer konkreten Tat Rechnung trage (das macht jeder Strafrichter).
Die andere ist, dass ich dies zum Anlass nehme, in der prinzipiellen
Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Lebewesen unter dem Titel der Würde
geschuldet ist, Differenzierungen oder Abstriche vorzunehmen. Ich sehe aber
keine argumentative Notwendigkeit, der Forderung nach Berücksichtigung der
unterschiedlichen Umstände, wie Sie sie beschrieben haben, dadurch Rechnung zu
tragen, dass ich in der Würde Abstufungen oder Einschnitte vornehme.
Merkel: Man kann das hier plastisch auf eine Grunddifferenz
bringen. Herr Honnefelder würde bei einer Tötung des Embryos sagen: So handelt
man nicht, man tötet nicht! Ich würde sagen: So etwas tut man jemandem nicht
an! Da man dem Embryo aber überhaupt nichts antun kann, habe ich mit der Tötungserlaubnis
in diesem Fall kein besonderes Problem. Und dass man abstrakt “so nicht
handelt”, begründet für mich kein zwingendes Verbot.
Damschen: Da es in der Ethik, wie
sich auch hier zeigt, ganz verschiedene Ansätze gibt, ist die Frage, nach
welchem man in einer konkreten Situation handelt. Eine Überlegung wäre die,
dass man im Zweifelsfalle so handelt, dass man diejenigen, um die es in der konkreten Situation geht,
möglichst stark schützt. Das würde in diesem Falle heissßen, dass wir davon
ausgehen sollten, dass Embryonen Menschenwürde haben.
Merkel: Aus meiner Perspektive habe ich zwei Einwände. Mir
kommt es nicht auf die Frage an: Hat der Embryo vielleicht Menschenwürde?
Sondern: Ist er subjektiv verletzbar? Das abstrakte Menschenwürde-Argument
spielt keine Rolle für mich, und deshalb finde ich mich überhaupt nicht in dem
Zustand der Unsicherheit, den Sie voraussetzen. Der zweite Einwand: Die Formulierung,
die Sie verwenden, lenkt davon ab, dass wir jedenfalls gravierende moralische
Pflichten gegenüber denjenigen haben, denen wir mit der verbrauchenden Embryonen-Forschung
helfen wollen. Es müsste also er-stens ganz genau ausbuchstabiert werden, in
welchen Hinsichten wir unsicher sind, und zweitens, wie wir dann abwägen – und
dabei sollten wir das emphatische Prädikat der Menschenwürde erst einmal weglassen.
Honnefelder: Ich brauche dieses Argument nicht, um zu sagen, dass bestimmte fundamentale Interessen solange objektiv schützenswert sind, solange es ein menschliches Lebewesen gibt. Denn ich bin der Meinung, dass subjektive Wahrnehmungen dieser Interessen nicht konstitutiv für die Schutzwürdigkeit ist. Allerdings gibt es frühe Stadien in der Entstehung eines Menschen, bei denen wir im Zweifel sind, ob hier schon das menschliche Leben begonnen hat und wie es deshalb mit der Rückübertragung der Schutzwürdigkeit steht. Hier kann dann das tutioristische Argument seinen Platz haben, das besagt, dass dann, wenn ich angesichts der Prozesshaftigkeit des menschlichen Lebens im Zweifel bin, der Grundsatz gilt, daß in jedem Fall das menschliche Lebewesen ab abgeschlossener Befruchtung unter den Schutz der Menschenwürde fallen muss.
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Ludger Honnefelder ist emeritierter Professor für Philosophie an der Universität Bonn
Reinhard Merkel Professor für Strafrecht
Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg.
Gregor Damschen (Universität Halle) und Dieter Schönecker (Stonehill College, Easton Mass.) haben kürzlich den Band ”Der moralische Status menschlicher Embryonen. Pro und contra Spezies-, Kontinuums-, Identitäts- und Potentialitätsargument” (331 S., kt., € 19.95, 2003, de Gruyter: Berlin) herausgegeben, der neben einem ausführlichen Beitrag der Herausgeber u.a. je einen Beitrag von Ludger Honnefelder und Reinhard Merkel enthält.
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