| Friedenstheorie |

Wann lässt sich Krieg
moralisch rechtfertigen, wann nicht? Eine heute sehr einflussreiche Antwort auf
diese Frage ist die von Michael Walzer (Erklärte
Kriege - Kriegserklärungen, € 14,80, Just and unjust wars, €
21,07): Grundsätzlich ist Krieg moralisch dann
und allein dann vertretbar, wenn er die Verteidigung gegen einen Angriff auf
die territoriale Integrität oder politische Souveränität eines Staates
darstellt. Diesen Grundsatz revidiert Walzer zwar in einzelnen Punkten: die
Verteidigung kann unter bestimmten Umständen dem Angriff auch zuvorkommen, die
Unterstützung einer Sezessions-Bewegung, die Abwehr schon geschehener
Interventionen seitens anderer Staaten sowie der Schutz der Bevölkerung vor Massaker
und ähnlichen Verfolgungen bilden weitere Rechtfertigungen für Krieg. Aber dies
ändert nicht den Grundgedanken: den unabhängigen Staaten ist Krieg erlaubt,
soweit Krieg erforderlich ist, um eben dies unabhängige Bestehen zu wahren.
Nicht weniger einflussreich
ist heute immer noch die Antwort, welche die traditionelle, auf Augustinus (und
Grotius) zurückgehende Lehre vom gerechten Krieg der Frage gegeben hat. Auch
hier wieder gibt es einen Grundsatz und darüber zahlreiche Korrekturen in einzelnen
Punkten. Der Grundsatz lautet: Krieg ist dann und dann allein moralisch
vertretbar, wenn er dazu dient, Unrecht zu beheben, das einem Staat zugefügt
worden ist. Von den Präzisierungen und Ergänzungen abgesehen, die dem Prinzip
im Lauf der Zeit mitgegeben worden sind, ist der entscheidende Punkt: Krieg ist
Reaktion auf die Störung einer Rechtsordnung und dient dazu, sie wieder
herzustellen.
Die beiden Antworten sind
nicht äquivalent. Offensichtlich ist das in der einen Richtung: nicht jedes
gravierende Unrecht, das einem Staat geschieht, ist eine Verletzung seiner
Souveränität oder territorialen Integrität. Man denke etwa an
wirtschaftliche Einschnürung: ein Staat, der dank seiner überlegenen Stellung
am Markt einen anderen förmlich aushungert, tastet dessen Souveränität nicht
an, aber er tut ihm Unrecht. Augustinus hielte in einem solchen Fall Krieg für
gerechtfertigt, Walzer nicht. Insofern erklärt die Lehre vom gerechten Krieg
mehr Kriege für gerechtfertigt als Walzers Kriterium.
Schwieriger ist die Frage
in der umgekehrten Richtung: ist jede Beeinträchtigung von politischer
Souveränität und territorialer Integrität ein Unrecht - von Sezessionen, humanitären
Interventionen und Gegen-Interventionen abgesehen, für die ja auch Walzer Ausnahmen
macht? Versteht sich, jede verletzt das interne Recht des betreffenden Staates,
aber die Frage ist, ob darüber hinaus jede solche Beeinträchtigung in sich
unrecht ist. Walzer meint ja, und dann sind allerdings die nach seinem
Kriterium gebilligten Kriege eine Teilmenge derjenigen, die in der Lehre vom
gerechten Krieg akzeptiert werden. Aber Walzers Annahme ist zweifelhaft. Die
Staaten, wie sie nun einmal verfasst und ausgedehnt sind, mögen keinen
besonderen moralischen Status haben, so dass, was sie in ihrem Aufbau oder in
ihrem Territorium antastet, nicht damit schon Unrecht ist. Wenn es sich so
verhält, erklärt Walzers Kriterium mehr Kriege für zulässig als die Lehre vom
gerechten Krieg. Denn nach Walzer dürfen die Staaten losschlagen, sobald ihre
politische oder territoriale Integrität verletzt ist. Die Lehre vom gerechten
Krieg erlaubt ihnen das erst, wenn Unrecht geschehen ist.
Der Gedanke, dass die
Staaten keinen besonderen moralischen Status besitzen, hat fast alle heutige
Staatsphilosophie gegen sich. Ich werde den Streit hier nicht ausfechten, aber
es mag helfen, die Tradition kenntlich zu machen, aus der dieser Gedanke
stammt. Es ist diejenige, die in der Neuzeit durch Thomas Hobbes repräsentiert
wird. Staaten sind hier geschickte Veranstaltungen, sozusagen Geräte, die die
Menschen um ihres Vorteils willen aufgestellt haben und die im günstigen Fall
praktisch sind, aber keinerlei moralische Dignität besitzen. Ein anderes Bild:
denken wir uns die Staatswesen mit ihrer internen Verfassung und ihrer
Ausdehnung als Bauten, etwa als Bahnhof. Nun gibt es wohl mannigfache
moralische Ansprüche hinsichtlich eines Bahnhofs: die Rechte der Eigentümer,
die Rechte der Benutzer, vielleicht auch die Rechte derer, die mit ihm frohe
oder trübe Erinnerungen verbinden. Aber einen eigenen moralischen Status hat
ein Bahnhof nicht. Er steht da, wo er steht, und tut seinen Dienst, gut oder
schlecht. Wenn ihn jemand über Nacht abbaute, würde das enorme Ungelegenheiten
machen, und für diese Ungelegenheiten wäre man freilich moralisch in Schuld,
von den juristischen Problemen, die sich damit ergäben, noch ganz abgesehen.
Aber moralisch wäre nichts Schlimmes geschehen. Moralisch können wir ihn
entbehren.
So betrachtet erscheint
Walzers Kriterium gerechter Kriege als zu großzügig. „Erheb deine Hand nicht
wider einen der unabhängigen Staaten,“ sagt er, „sonst darf dich gerechter
Krieg treffen.“ - Mach nicht so viel Wind, Michael, sage ich, soviel liegt an
dem Bahnhof nicht.
Anstatt
Hobbes'sche
Tradition hätte ich auch, selbst wenn diese Verbindung überraschend klingt,
augustinische Tradition sagen können. Die Entwürdigung des Staates, die ich
gerade gegen Walzer vertreten habe, erscheint, freilich auf einem anderen
Hintergrund, schon bei dem Kirchenlehrer:
Was dieses Leben der
Sterblichen angeht, in ein paar Tagen verbracht und beendet, was macht es für
einen Unterschied, unter wessen Herrschaft Menschen leben, die sterben werden,
wenn nur die Herrschenden sie nicht zwingen, Dinge zu tun, die nicht
gottesfürchtig oder nicht recht sind? (De civitate dei V 17)
Womit eben gesagt ist, dass
unter dieser oder jener Herrschaft zu leben für sich die Frage nicht berührt,
ob einer recht tut oder nicht.
Entkleiden wir mit
Augustinus und Hobbes die Staaten ihres moralischen Status, so weicht Walzers
Kriterium gerechtfertigter Kriege, das sich an der Souveränität selbständiger Staaten
orientiert, demjenigen der traditionellen Lehre vom gerechten Krieg, das auf
geschehenes Unrecht und seine Ausgleichung abstellt. Dass Recht herrscht, das
fällt moralisch für uns stärker ins Gewicht, als dass die Staaten, mit der
inneren Organisation und Ausdehnung, die sie haben, bestehen bleiben. Wenn
Menschen umgebracht werden, und vielleicht in großer Zahl umgebracht werden, um
Unrecht zu beheben und ein Leben in einem rechtlichen Zustand aufzutun, so
leuchtet das noch eher ein, als wenn sie umgebracht werden, um die Souveränität
und territoriale Integrität bestimmter Staatsgebilde zu wahren.
Es leuchtet eher ein -
aber leuchtet es auch ein? Die traditionelle Lehre vom gerechten Krieg ist auf
ihre Art gerade so staatsfromm wie Walzer. Wenn Unrecht einem Staat geschehen
ist, sagt sie, ist Krieg gerechtfertigt - und nimmt für das Beheben dieses
Unrechts den Tod all derer hin, die in dem Krieg zu Grunde gehen. Die Einzelnen
werden geopfert, damit staatlich wieder Recht sei. Aber es ist moralisch durchaus
fragwürdig, Unrecht, das einmal geschehen ist, durch neues Unheil, das Menschen
zugefügt wird, zu beheben.
Walzers Theorie ebenso wie
die Lehre vom gerechten Krieg achten nur auf die Gründe und die Ziele, die
Krieg rechtfertigen oder eben nicht rechtfertigen, und lassen sich die
Zulässigkeit des Tötens der Einzelnen aus diesen Gründen und für diese Ziele
schenken. Diese Theorien nehmen die Fürsten-Perspektive ein: gravierende
Verletzungen der Souveränität unseres Staatswesens oder seiner Rechte sind ein
Grund für Krieg. Aber auch ein Grund, der es rechtfertigt, vielen Menschen den
Tod zu bringen? Die Fürsten waren an dieser Frage gewöhnlich weniger interessiert,
aber moralisch ist sie entscheidend. Von ihr sollten wir ausgehen und demgemäß
die Frage, wann Krieg zulässig ist, als Sonderfall der Frage behandeln, wann es
erlaubt ist, Menschen, und gegebenenfalls viele Menschen, in den Tod zu
schicken.
Nicht nie. Denn,
volenti
non fit iniuria, es ist nicht Unrecht, wenn einem geschieht, was er will.
Wer einem Menschen mit Absicht das Leben nimmt, der tut ihm kein Unrecht, wenn
dieser Mensch deutlich gemacht hat, dass er das will. In analoger Weise tut
vielleicht auch der einem Menschen, den er tötet, kein Unrecht, der starke
Gründe für die Vermutung hat, der betreffende Mensch würde das wollen und würde
diesen Willen deutlich machen, wenn er zum einen und zum anderen in der Lage
wäre. Freilich ist für Krieg dieser Fall ohne Belang: die Menschen, die im
Krieg umkommen, wollen in der Regel nicht sterben.
Aber ein verwandter Fall
mag von Belang sein: viele, die in Kriegen umgekommen sind, waren bereit, für
etwas zu sterben, was in dem Krieg umkämpft war. Wenn es nun kein Unrecht sein
sollte, jemanden zu töten, der für etwas Umkämpftes zu sterben bereit ist,
hätten wir hier ein Kriterium zulässiger Kriege, das immerhin Chancen hat,
einige Kriege tatsächlich passieren zu lassen: zulässig wären Kriege, in denen
niemand absichtlich getötet wird, als wer für die umkämpfte Sache zu sterben
bereit ist. Frage also jetzt: was heißt hier, für etwas zu sterben bereit sein?
und darf man einen Menschen töten, der für etwas zu sterben bereit ist?
Wer für etwas zu sterben
bereit ist, in dem hier zur Rede stehenden Sinne, ist jemand, der einen Zustand
herbeizuführen oder zu erhalten unternimmt gegebenenfalls durch Kampf mit
anderen auf Leben und Tod. Kampf auf Leben und Tod heißt: den Kämpfenden steht
es frei, in dem Kampf ihre Gegner zu töten. Das ist Teil der Bedingung des
Kampfes, und die Kämpfenden wissen, dass es so ist: im Kampf sind sie von der
Verpflichtung entbunden, anderen Kämpfenden nicht das Leben zu nehmen. Sie
setzen in dem Kampf, wie man auch sagt, ihr Leben aufs Spiel, in dem Sinne
nämlich, dass für jeden gilt: ihn zu töten ist für die anderen ein zulässiger
Spielzug.
Nun scheint mir: wer in
diesem Sinne sein Leben im Kampf aufs Spiel
setzt, dem geschieht nicht Unrecht, wenn er im Kampf getötet wird. Denn
wiederum, volenti non fit iniuria. Zwar hat der Kämpfende nicht
diesen Ausgang, seinen Tod gewollt. Aber er hat den Kampf, in dem Töten
freigestellt ist, gewollt, und so kann er sich nicht mit Recht beklagen, wenn
diese zugelassene Folge ihn trifft.
Und mir scheint: allein
wer in diesem Sinne sein Leben im Kampf aufs Spiel gesetzt hat, dem geschieht
nicht Unrecht, wenn er im Kampf getötet wird. Jedenfalls kann ich keine andere
Rechtfertigung dafür entdecken, das grundsätzliche Verbot, Menschen zu töten,
zu missachten, als die, dass einer freiwillig auf dieses Recht, nicht getötet
zu werden, verzichtet hat.
Warum sollte jemand auf
dies Recht verzichten? Aus zwei Arten von Gründen. Es mag ihm an dem Zustand,
sagen wir, dass König Peter oder seine Nachfahren in diesem Lande herrschen,
soviel liegen, dass er dafür in den Krieg zu gehen bereit ist. Gewiss, er kann
König Peters Herrschaft als Heckenschütze verteidigen, also Peters Feinden nachstellen,
ohne auf sein eigenes Recht zu verzichten, nicht getötet zu werden. Aber
abgesehen davon, dass man als Heckenschütze tatsächlich noch gefährdeter lebt
denn als Krieger, so tut man vor allem Unrecht. Der glühendste Verehrer von
Peters Herrschaft hat nicht das Recht, dessen Feinde zu töten, wenn nicht Krieg
ist. Für König Peter kämpfen, ohne Unrecht zu tun, kann er nur als Krieger,
also unter Verzicht auf sein Recht, nicht getötet zu werden.
Anderer Grund, Peter mag
ihn dafür bezahlen, dass er für den Fortbestand seiner Herrschaft in den Krieg
geht, oder realistischer, Peter mag ihn dafür bezahlen, dass er für jedweden
Zweck, den Peter bestimmt, in den Krieg geht. Auch hier wieder, er kann sich
von Peter stattdessen als normaler Mörder anheuern lassen, und als solcher
verzichtet er nicht auf sein Recht, nicht getötet zu werden. Aber als Mörder
tut er seinerseits Unrecht. Er kann Peter die zugesagte Verteidigung seiner
Herrschaft recht handelnd nur liefern, wenn er für den Kampf auf sein Recht,
nicht getötet zu werden, verzichtet. Das Geschäft selber aber, das er mit Peter
abschließt, ist grundsätzlich nicht anstößig, weil keine anstößigen Leistungen
zugesagt werden. Es ist nicht anstößig, mit jemandem auf Leben und Tod zu
kämpfen, und so ist es auch nicht anstößig, das gegen Bezahlung zu tun. Im
Einzelfall kann der Handel natürlich anstößig sein, etwa wenn ein Partner den
anderen übervorteilt, oder er kann sogar ungültig sein, etwa wenn der König die
Leute, die er angeheuert hat, für Zwecke kämpfen lässt, die selbst verwerflich
sind. Entsprechend mögen wir jemanden moralisch leichtfertig finden, der einen
solchen Handel abschließt, obgleich Grund für die Erwartung besteht, seine
Dienste werden für dubiose Zwecke eingesetzt werden. Aber das sind
Besonderheiten, die an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Geschäfts nichts
ändern.
Man mag einwenden: mit
jemandem auf Tod und Leben zu kämpfen ist für sich schon moralisch unzulässig,
es gegen Bezahlung zu tun folglich auch. Unzulässig ist es, eben weil es, wie
gerade argumentiert, den Verzicht auf das Recht, nicht getötet zu werden, einschließt.
Auf dieses Recht kann man aber nicht verzichten, es ist unveräußerlich. -
Warum? Die Rede von den unveräußerlichen Rechten der Menschen ist von einem ehrenwerten
Pathos, nicht aber von Gründen
getragen. Warum soll ein Mensch einen anderen nicht von der Verpflichtung freistellen
können, ihn nicht zu töten? Warum sollen zwei Menschen, Duellanten etwa, das
nicht wechselseitig tun können? Und warum dann nicht auch viele Menschen, eben
Soldaten?
Ergebnis also: es kann
jemand in den Krieg gehen und auf sein Recht verzichten, nicht getötet zu
werden, und er kann es mit Grund tun und nicht unrechterweise. Krieg ist nicht
auf jeden Fall unvernünftig und nicht auf jeden Fall verwerflich. Aber die
Bedingungen unverwerflicher Kriege sind eng: die Waffen dürfen nur auf Menschen
gerichtet werden, die sich, als Krieger, des Rechts begeben haben, nicht
getötet zu werden.
Das ist eine enge
Bedingung, denn eines Rechts begibt man sich nur freiwillig: Handlungen unter
Zwang zählen nicht als gültige Rechtsakte. Wohl ist die Grenze zwischen freiwilligen
Handlungen in Erwägung der Umstände und Aussichten, und Handlungen unter Zwang
im Einzelfall manchmal schwer zu bestimmen. Aber grob wird man annehmen können:
Berufsarmeen bestehen aus Menschen, die sich aus freien Stücken zum Krieg
bereit erklärt haben, Armeen von Wehrpflichtigen nicht. So folgt, entgegen
einer gängigen Vorstellung: Kriegführung gestützt auf Wehrpflichtige und ebenso
Kriegführung gegen Wehrpflichtige ist unrecht. Wehrpflichtige sind nicht
Krieger, und Krieg ist nur unter Kriegern zulässig.
Weiter folgt: einzelne
militärische Aktionen und ebenso ganze Kriege, die anderen als Kriegern
erwartbar den Tod bringen, sind moralisch nicht zu rechtfertigen, aus demselben
Grund: man darf nicht töten, wer nicht wenigstens bedingungsweise sich damit
einverstanden erklärt hat, getötet zu werden.
Aus diesen beiden
Anforderungen an zulässige Kriege ergibt sich: zwar ist Krieg nicht auf jeden
Fall verwerflich, aber die Kriege der Gegenwart sind es alle. Die Kriege etwa
der letzten hundert Jahre haben Unwillige in großer Zahl in die Schlacht
geschickt, und vielen, die nicht Krieg führten, voraussehbar den Tod gebracht.
Praktisch, wenn auch nicht theoretisch, gilt heute: jeder Krieg ist unrecht.
Vielleicht erscheint das
alles nicht neu. Man kann einwenden: In der Lehre vom gerechten Krieg
ebenso wie in Walzers Theorie laute die zentrale moralische Forderung ebenfalls,
nur Kombattanten, also Kämpfende, dürften zur Zielscheibe militärischer
Aktionen gemacht werden, und was sei hier mehr gesagt als das?
Einiges mehr. Zuerst ein
Punkt, der im gegenwärtigen
Zusammenhang am Rande liegt, aber praktisch einige Bedeutung hat: die in der
katholischen Morallehre vertretene Version der Lehre vom gerechten Krieg
verbietet nur, mit militärischen Aktionen auf Nicht-Kombattanten eigens zu
zielen. Sie verbietet nicht militärische Aktionen, bei denen Nicht-Kombattanten
voraussehbar zu Schaden kommen. Die Lehre von der Doppelwirkung stellt diesen
Unterschied bereit: eines sei es, ein bestimmtes Ergebnis, hier die Schädigung
von Nicht-Kombattanten, anzustreben, ein anderes, dies Ergebnis nur in den Kauf
zu nehmen als unvermeidliches und voraussehbares Nebenprodukt eines Bestrebens,
das auf ein anderes Ziel gerichtet ist (Thomas von Aquin). Tatsächlich
sollten wir diesen Unterschied aber fallen lassen. Er hat keine Basis in
unserer moralischen Erfahrung. Wir sehen uns als verantwortlich für das ganze
Paket der von uns vorausgesehenen Handlungsfolgen, nicht nur für den Teil, auf
den sich unsere Absicht richtet. Ohne die Lehre von der Doppelwirkung ergibt
sich aber eine weit strengere Beurteilung von Kriegshandlungen als in diesen
Versionen der Lehre vom gerechten Krieg: alle Handlungen, die erwartbar
Nicht-Kombattanten den Tod bringen, sind verwerflich.
Der zweite Punkt berührt
das Zentrum der hier angestellten Überlegung: es ist nicht wahr, wie sowohl
Walzer als auch die Theoretiker des gerechten Kriegs behaupten, dass die Grenze
zwischen den Menschen, gegen die man im Krieg militärische Aktionen richten
darf, und denen, gegen die man sie nicht richten darf, mit der Grenze zwischen
Kombattanten und Nicht-Kombattanten zusammenfällt - wenn nämlich, wie üblich,
Mitgliedschaft in einer Armee oder bestimmten Teilen einer Armee als
hinreichend für Kombattanten-Status gilt. Denn solche Kombattanten mögen nicht
in dem erklärten Sinne des Wortes Krieger sein, sie mögen es nicht auf sich
genommen haben, auf Leben und Tod für etwas zu kämpfen, und so bleibt ihnen ihr
Recht, nicht getötet zu werden, ungemindert. Gewiss, wir dürfen uns wehren
gegen das, was die in eine Armee Gepressten bei uns anrichten oder anzurichten
drohen. Aber damit ergreifen wir nur Polizei-Maßnahmen, wir führen nicht Krieg
gegen sie - mit allen Folgen, die dieser Unterschied hat.
Dritter und entscheidender
Punkt, einmal angenommen, es seien alle Kombattanten auch aus eigenem Willen
Krieger, so erklärt doch erst die hier vorgeführte Überlegung, und nicht
Walzers Theorie oder die Lehre vom gerechten Krieg, weshalb es denn erlaubt
sein soll, im Krieg feindliche Soldaten zu töten. Als ich ein Junge war, sagte
man mir, "Du sollst nicht töten" sei ein gültiges Gebot, aber es habe zwei
Ausnahmen, Notwehr und Krieg. Lassen wir Notwehr bei Seite, die Ausnahme für
Krieg war in jener Moralvorstellung vollkommen ad hoc - und so ist es in den
gängigen Theorien noch heute. Bei Walzer erwirkt das Ziel der Bewahrung von
staatlicher Souveränität und Integrität eine Ausnahme vom Tötungsverbot, nach
der Lehre vom gerechten Krieg tut das die Absicht auf Wiederherstellung der
Rechtsordnung. Aber warum diese Gesichtspunkte Ausnahmen vom Tötungsverbot
erwirken, bleibt unklar. Dagegen habe ich erklärt, weshalb das Tötungsverbot
unter Kriegern aussetzt: sie haben sich seines Schutzes begeben.
Hier beginnt ein zweiter
Teil meines Textes und er entspringt aus dem Unbehagen, das ich bei dieser, wie
mir allerdings scheint, moralphilosophisch eindeutigen Lösung angesichts des
Weltlaufs empfinde. Das Unbehagen rührt nicht daher, dass es etwa schwierig
wäre, diese moralischen Erwägungen auf die Geschehnisse unserer Tage
anzuwenden. Das ist nicht schwierig: der Krieg, den die Vereinigten Staaten
gegen den Irak geführt haben, ist ohne jeden Zweifel moralisch verwerflich. Die
verschiedenen Positionen zu der Frage, wann Krieg moralisch erlaubt ist, die
ich bisher einander entgegengestellt habe, stimmen in diesem Urteil auch
überein. Ob mit Walzer Aggression, mit der Lehre vom gerechten Krieg die
Verletzung des Rechts oder nach meinem Vorschlag das Töten von Menschen, die
nicht ihr Leben aufs Spiel gesetzt haben, als hinreichend für die
Verwerflichkeit eines Krieges angesehen wird, auf den Feldzug der USA trifft
jede dieser Charakterisierungen zu. Er ist deshalb moralphilosophisch uninteressant
- verstehen wir uns recht: uninteressant in der Art, in der
Blinddarm-Operationen für Chirurgen normalerweise uninteressant sind.
Das Unbehagen rührt daher,
dass diese moralischen Reden schon vorweg überholt scheinen. Nicht durch den
unmoralischen Weltlauf - daran, sind wir Moralisten gewöhnt, sondern dadurch, dass
dieser Weltlauf auch die moralischen Reden schon in Dienst genommen hat. Ich
komme mir mit meiner Moral wie ein betrogener Swinegel vor: Ick was all hier,
und die moralische Rede ist gar nicht mehr mein. Die die Kriege führen, haben
sich ihrer schon bemächtigt. Darum lege ich jetzt die Jacke des
Moralphilosophen ab und rede stattdessen als politischer Philosoph über
Moral, nämlich darüber, was moralische Reden in der gegenwärtigen Politik
leisten und leisten sollen.
Das Phänomen, das ich im
Auge habe, ist die Rahmung des von den USA geführten Krieges und auch der
weiteren, die sich diesem anschließen sollen, mit einem moralischen passe-partout.
Nehmen Sie das Bild wörtlich: in der Mitte werden Menschen umgebracht, teils
mit Waffen, teils durch Hunger und Durst, und um diese Drecksarbeit legt sich
ein breiter weißer Streifen von moralischem Edelsinn. Nicht um die Herrschaft
über die Region geht es, schon gar nicht um die Kontrolle reicher
Erdölvorkommen, es geht darum, das Böse zu bezwingen.
Und das scheint ein neues
Phänomen. Gewiss, wohl seit Menschen in den Krieg gezogen oder in den Krieg
getrieben worden sind, wurden ihnen ihre Gegner als in der einen oder anderen
Weise minderwertig, als Barbaren, Ketzer, Untermenschen und so weiter,
dargestellt. Das begreift sich auch leicht: stehen minderwertige Menschen auf
der anderen Seite, hat man beim Töten weniger Hemmungen und fühlt sich auch
stärker. Aber dies ist gerade nicht die gegenwärtige Rhetorik. Der Irak-Krieg
ist, soweit ich erkennen kann, nicht mit rassischen, politischen oder
religiösen Gegensätzen orchestriert worden, sondern in unpersönlicher, geradezu
kahler Weise moralisch. Gekämpft wird nicht gegen die Feinde Gottes oder gegen
die gelbe Gefahr, nicht für die Freiheit oder das abendländische Menschentum.
Gekämpft wird einfach nur gegen das Böse, und zwar von den Guten vermutlich.
Meine Frage ist, warum diese rein moralische Entgegensetzung? und was werden
die Folgen dieser Moralisierung sein, für Moral selbst und auch für Politik?
Der Grund für den Einsatz
des moralischen passe-partout dürfte in der gestiegenen Empfindlichkeit
der Heutigen für die moralische Fragwürdigkeit von Krieg liegen. In meiner
Lebenszeit haben sich hier die Gesinnungen spürbar verändert. Ich glaube, es
kam meinen Eltern und der Generation meiner Eltern nicht in den Sinn, den
zweiten Weltkrieg unter einem moralischen Gesichtswinkel zu prüfen. Das drehte
sich mit den Studenten, die während des Vietnam-Krieges vor dem Weißen Haus
sangen: „LBJ, how many babies did you kill today?“ Damit wurden militärische
Zweckmäßigkeit und politische Klugheit von Kriegsmaßnahmen hintangesetzt gegenüber
ihrer moralischen Qualität. Das war eine bedeutsame Wendung. Denn wie sich
herausstellte, war ein Krieg, der von den moralischen Überzeugungen eines nicht
verschwindenden Teils der Bevölkerung nicht gedeckt wurde, auf lange Frist
nicht zu führen und darum nicht zu gewinnen. Vermutlich war es diese Erfahrung,
die den Kriegsplanern nahelegte, von vornherein die strategischen Höhen im
moralischen Gelände zu besetzen.
Es gibt noch einen
spezifischeren Grund, das zu tun. Das internationale Recht und das Bewusstsein
von einem internationalen Recht sind in den letzten Jahrzehnten sowohl
mächtiger als auch expliziter geworden, und der Spielraum für Kriegsmaßnahmen
hat sich damit verengt. Moral aber bricht Recht. Denn wir wissen alle, dass
Recht nicht die höchste Bestimmung des Handelns gibt: schließlich ist Recht
manchmal unrecht. Wer sich also beizeiten die moralischen Höhen sichert, kann
die Forderungen des Rechts verachten. Im Kampf gegen das Böse ist alles
erlaubt.
Soviel zu den Gründen, nun
zu den Folgen der moralischen Umkleidung des Krieges. Gewiss, vielleicht folgt
gar nichts Besonderes. Der moderne Staat hat theoretisch wie auch praktisch
eine moralische Ausrichtung abgelegt, und die gegenwärtige Moralisierung des
Krieges mag nur ein hilfloser Restaurationsversuch ohne Wirkung sein; oder
allenfalls mit der ungewünschten Wirkung, einige Wörter auszuleiern. Es mag
sich an dem Versuch vielmehr zeigen, wie schwer es heute ist, Bevölkerungen
Krieg zu verkaufen, so dass man schon auf die ganz kindlichen Reizmittel
zurückgehen muss: die sind böse, deshalb machen wir sie tot.
Das Unbehagen, von dem ich
eben sprach, wäre dann unbegründet: die anderen haben nur das moralische Reden
zu kapern versucht für Propaganda-Zwecke. Aber ihr Gebrauch der moralischen
Prädikate ist eine Lüge, die nicht haftet: die Feinde sind nicht böse, sie
wollen nur etwas anderes als wir; und da wir in der Auseinandersetzung mit
ihnen auf normale Politik verwiesen sind, ist das moralische Reden wieder frei,
zu sagen, was recht ist, was unrecht.
Aber die Moralisierung des
Krieges mag ebenso ein ernsteres Zeichen sein. Dieser moderne, wie ich ihn
verstehe: Hobbes'sche Staat, auf Frieden ausgerichtet und darum auf keine
moralische Aufgabe festgelegt, ist vielleicht passé, und wir kehren zu Staaten
zurück, die sich im Ernst als bestehend aus Guten verstehen und darum die Bösen
totschlagen. „La terreur“, das wäre das Bild: Tugendherrschaft durch Schrecken,
gegen die Feinde draußen, aber dann auch gegen die inneren Feinde, gegen Laue,
Abweichler, Ungläubige. Zeichen sind ja sichtbar, dass die Staaten im Kampf
gegen die bösen Feinde auch im Innern ihre Duldsamkeit verlieren; dass sie,
nach außen auf Krieg gerichtet, auch im Innern nicht mehr ihre Aufgabe im
Frieden sehen.
Wir mit unserem
moralischen Reden wären dann allerdings schon verkauft. Moral, was immer wir
selbst von ihr denken, wäre die Produktion kriegsdienlicher Abgrenzungen unter
Menschen. Moral wäre, tatsächlich, verloren.
Wirklich glaube ich nicht, dass es sich so verhält, und traue doch der ersten Annahme, dass am Ende, was wir erleben, nur ein Versuch ist, und ein ziemlich plumper Versuch, die moralische Rede zu kapern. Das Recht, das internationale wie auch die rechtsstaatliche Ordnung in den Staaten, hat bedeutend an Kraft verloren, eben auch durch die Berufung auf Moral. Aber auf lange Sicht wird sich Moral nicht in den Dienst der von Staaten geübten Gewalt nehmen lassen. Was dagegen spricht? Die Tatsache, dass bei allem Beschuss mit moralischer Selbstgewissheit und mit bösen, dämonischen, teuflischen Feinden, diese Geschichte doch weithin nicht geglaubt worden ist.
AutorRüdiger Bittner ist Professor für praktische Philosophie an der Universität Bielefeld.
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| Mit Urteil vom 12.
Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Einbindung eines
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