| Ethik / Rechtsphilosophie |
Ein Handel "Leben gegen Leben" verstieße gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde - darum hat das Bundesverfassungsgericht das "Luftsicherheitsgesetz" wieder einkassiert. Das Gesetz sah vor, dass im Falle eines terroristischen Anschlags nach dem Muster "11.September" die Bundeswehr sogar Passagiermaschinen abschießen darf - mit der Folge, dass unschuldige Zivilisten sterben.
Eine simple utilitaristische Argumentation lehnen die Verfassungsrichter damit offenbar ab; die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Selbst wenn der Abschuss eines Passagierjets eine Katastrophe mit noch mehr Toten verhindern könnte, wäre er demnach nicht zu rechtfertigen. Denn die Forderung, dass die Würde des Menschen nicht angetastet werden darf, gilt gemäß Grundgesetz kategorisch, also ausnahmslos: Der Mensch darf niemals nur als Mittel, als Zweck betrachtet werden. Genau dies wäre aber der Fall, würde man Menschenleben gegeneinander aufrechnen, um das kleinere Übel zu wählen (utilitaristische Argumentation).
Bundespräsident Horst Köhler (CDU) hatte bei der Unterzeichnung des Gesetzes bereits Bedenken angemeldet. Die Klage in Karlsruhe hatten die FDP-Bürgerrechtler Burkhard Hirsch und Gerhard Baum angestrengt. Sie argumentierten, das "Luftsicherheitsgesetz mache sie zum bloßen Objekt staatlichen Handelns", sie "sollten im Ernstfall geopfert und vorsätzlich getötet werden", sobald der Verteidigungsminister "unter mengenmäßigen Gesichtspunkten" zu dem Schluß komme, "dass ihr Leben nur noch kurze Zeit dauern werde und daher im Vergleich zu den sonst drohenden Verlusten keinen Wert mehr habe oder jedenfalls nur noch minderwertig sei." Auch der Hinweis des ehemaligen Bundesinnenministers Otto Schily (SPD), im konkreten Terrorfall müssten die Menschen an Bord des Flugzeugs sowieso sterben, verfing nicht: "Keinesfalls dürfe der Staat eine Mehrheit seiner Bürger dadurch schützen, dass er eine Minderheit vorsätzlich töte."
Problemlos wäre ein Abschuss hingegen, wenn im Terror-Jet ausschließlich Terroristen säßen. In einem solchen Fall, der früher bei Gewissensprüfungen für Kriegsdienstverweigerer gerne skizziert wurde, handelte es sich um Nothilfe bzw. Notwehr (§ 32 StGB), nicht um die würde-lose Opferung von Menschenleben. Nach Angaben von Bündnis90/Die Grünen (Volker Beck, Christian Ströbele) war das Gesetz nur für diesen Fall gedacht, dass Flugzeuge ausschließlich von Terroristen besetzt seien; eine genaue Formulierung habe man absichtlich vermieden, um mögliche Täter nicht auf böse Gedanken zu bringen.
Nach dieser Argumentation ließe sich im übrigen auch ein gewaltsames Vorgehen etwa gegen Kindesentführer mit dem grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde vereinbaren: Im aufsehenerregenden Fall des Frankfurter Polizeipräsidenten Daschner, der durch Gewaltandrohung vom Entführer den Aufenthaltsort des Jakob von Metzler erzwingen wollte, könnte demnach von Nothilfe gesprochen werden; Daschner ist wegen Gewaltandrohung im Amt verurteilt und aus dem Dienst entlassen worden (Nicht Folter, sondern Nothilfe, Die Zeit Nr. 51, 9.12.2004).
Ein weiterer Fall, der bei einer kategorischen Auslegung des Menschenwürde-Artikels problematisch erscheint, ist die aktuelle Entführung deutscher Staatsbürger durch Terroristen. Seit RAF-Zeiten gilt geradezu als Staatsdoktrin, dass die Bundesregierung sich von Entführern nicht erpressen lässt, selbst wenn die Entführungsopfer dies mit ihrem Leben bezahlen müssen (Fall Schleyer 1977). Die kategorische Unantastbarkeit der individuellen Menschenwürde, ungeachtet aller Folgen, gilt dabei offensichtlich nicht. Der dahinter stehende Gedanke, dass durch "erfolgreiche" Entführungen auf Dauer noch viel mehr Menschen von Entführung bedroht sein würden und staatliches Handeln beliebig in die Macht von Gewalttätern gestellt würde, stellt eine Güterabwägung im Sinne eines utilitaristischer Kalkulation dar.
Ganz so einfach ist es also nicht mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde. "Hinzu kommt Folgendes: Die Menschenwürdegarantie und das Grundrecht auf Leben gelten nicht nur für die Passagiere, sondern gleichermaßen für die zu erwartenden weiteren Opfer am Boden - auch gegenüber diesen Menschen besteht der staatliche Schutzauftrag. Kann es vor diesem Hintergrund wirklich verfassungsrechtlich gewollt sein, dass die Staatsgewalt eine Vermehrung der Opferzahlen, worauf die Attentäter doch gerade abzielen, tatenlos, ja fatalistisch zulässt?" (Matthias G. Sicher: Ist das Luftsicherheitsgesetz verfassungswidrig? Das Parlament
Wie die neue CDU/CSU/SPD-Bundesregierung das alte rotgrüne "Luftsicherheitsgesetz" nun zu retten versucht, ist noch unklar. Neben den beschriebenen moralphilosophischen und grundgesetzlichen Erwägungen spielen auch die föderalistischen Strukturen eine Rolle: Für Terrorakte ist eigentlich die Polizei zuständig (Ländersache), für Luftsicherheit hingegen der Bund.
[online: 16/02/2006]
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