Hirnforschung und Ethik

Matthis Synofzik und Georg Marckmann:

Neuroethik – eine neue Bereichsethik? 

Zusammenfassung:
Viele neue Forschungs- und Interventionsmöglichkeiten der Neurowissenschaften vermögen es, unser Verhalten zu der Welt sowie vor allem auch unser Selbst-Verhältnis unmittelbar zu beeinflussen. Die dabei aufgeworfenen ethischen Fragestellungen erfordern eine bereichsspezifische Reflexion: eine Neuroethik. Wir stellen im Folgenden eine systematische Gliederung der Neuroethik in drei Teilbereiche vor: Metaethik der Neuroethik, theoretische Neuroethik und praktische Neuroethik. Die Hauptfragen der theoretischen Neuroethik und der praktischen Neuroethik werden in diesem Aufsatz mit Blick auf die gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungen in den Neurowissenschaften vorgestellt und diskutiert. 
 

1 Das Wechselwirkungsverhältnis zwischen Ethik und Neurowissenschaften

Spätestens seit dem letzten Jahrzehnt, welches der US-amerikanische Kongress als „Jahrzehnt des Gehirns“ proklamierte, findet ein rasanter, in seinen wissenschaftlichen, medizinischen und sozialen Folgen noch kaum absehbarer Erkenntnis- und Handlungsfortschritt in den Neurowissenschaften statt. Er wirft weitreichende ethische und anthropologische Fragen auf. Dabei ist das Verhältnis zwischen Neurowissenschaften und Ethik/Anthropologie ein wechselseitiges (siehe Abb. 1): Einerseits erheben die Neurowissenschaften den Anspruch, traditionelle ethisch-anthropologische Grundkonzepte, z.B. unser Verständnis von „Person“, „Willensfreiheit“,„Bewusstsein“ oder „Moralität“, auf eine neurowissenschaftliche Weise neu zu deuten (Neurowissenschaften der Ethik). Ein neues, zumindest naturalistisch modifiziertes Bild vom Menschen und dem, was geistige Vorgänge überhaupt sind, könnte die Folge sein.

Andererseits werfen die neurowissenschaftlichen Forschungs- und Interventionsmöglichkeiten in besonderer Weise ethische Fragen auf, insofern sie mit zunehmender Präzision und Unmittelbarkeit die Grundlagen unseres Selbst- und Weltverhältnisses modifizieren können (Ethik der Neurowissenschaften). Für die Erarbeitung sachgerechter Antworten auf diese ethischen Fragen wird zunehmend eine bestimmte Bereichsethik – eine „Neuroethik“ – gefordert (Marcus 2002; Farah 2005). Analog zu dem rasant zunehmenden Bewusstsein der Gentechnik-Problematik in den 90er Jahren, welches zur Konzeptionierung einer ‚Genethik’ führte (vgl. Irrgang 1996), scheint die ethische Problematik der Neurowissenschaften nun eine eigenständige Reflexion im Rahmen einer ‚Neuroethik’ nahe zu legen. Neben, wenn nicht gar vor die Problematik der ‚Entschlüsselung des Genoms’ tritt die der ‚Entschlüsselung des Gehirns’: Wesentlich unmittelbarer als das Genom stellt das Gehirn die Befähigungsmöglichkeit all unserer Empfindungen, unseres Denkens und letztlich unseres Selbstverhältnisses dar. Doch wie wäre eine solche Bereichsethik plausibel zu definieren und sinnvoll abzugrenzen? Wie könnte sie systematisch gegliedert werden? In der Auseinandersetzung mit der neuesten Forschungsliteratur auf diesem Gebiet möchte die vorliegende Arbeit eine Begründung und Systematisierung einer Neuroethik ausarbeiten. 

Ethik  D Neurowissenschaften

Ethik der Neurowissenschaften (Neuroethik)

Ethische Implikationen neurowissenschaftlicher Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten

Neurowissenschaften der Ethik

Ethisch-Anthropologische Implikationen neurowissenschaftlicher Erkenntnis

 

z.B. Legitimität von neurotechnologischen Eingriffen, psychopharmakologischen Interventionen oder bildgebenden Verfahren

 

z.B. Deutung der Willensfreiheit, des Selbst, der Rationalität, der Moralität, etc.

Abb.1 : Das wechselseitige Verhältnis zwischen Ethik und Neurowissenschaften. 


2 Die „Neuroethik“ als Bereichsethik

2.1 Was ist eine Bereichsethik?

Was ist unter einer „Bereichsethik“ zu verstehen? Eine Bereichsethik stellt nicht etwa eine – von einer allgemeinen Ethik getrennte – ‚Sonderethik’ dar. Indem sie die allgemeinen ethischen Prinzipien und Überlegungen für einen bestimmten Sachkontext interpretiert, werden durch sie vielmehr die notwendige bereichsbezogene Konkretisierung der allgemeinen Ethik erreicht und deren jeweiligen Anwendungsbezüge erstellt. Oder allgemeiner und etwas abstrakter gesprochen: Eine Bereichsethik ist für eine allgemeine Ethik die Bedingung der Möglichkeit ihrer Anwendung in den vielfältig ausdifferenzierten, hochkomplexen Denk- und Handlungsbereichen der technisierten und ökonomisierten modernen Welt. Der facettenreichen Komplexität dieser Sachkontexte korrespondiert eine ebenso facettenreiche Komplexität unserer Moralkontexte . (Nida-Rümelin 1996, 63 ff.).

2.2 Die Neuroethik als eigene Bereichsethik?

Wann ist es sinnvoll, für bestimmte Sach- und Handlungskontexte eine Bereichsethik zu erarbeiten? Eine Ausarbeitung kann dann als sinnvoll gelten, wenn zwei Kriterien erfüllt sind: 1. Der gegebene Sachbereich muss eine deskriptiv qualitativ eigenartige Klasse von Handlungen umfassen. 2. Diese qualitativ eigenartige Klasse von Handlungen muss zugleich auch normativ eigenständige Probleme aufwerfen.

Erfüllen die neuen Forschungs- und Interventionsmöglichkeiten der Neurowissenschaften diese beiden Kriterien? Fangen wir mit dem ersten Kriterium an. Eines der spezifischen deskriptiven Hauptmerkmale neurowissenschaftlicher Handlungen ist es, dass sie – wenn auch in stark unterschiedlichem Ausmaße – in direkter Unmittelbarkeit das sensorische Wahrnehmen oder das motorische Handeln (Verhalten zur Welt) als Gegenstand ihrer Forschung und Intervention haben. Aber sie gehen sogar noch weiter: Sie können auch das Denken, Wollen und Bewusstsein mit zunehmender Unmittelbarkeit und Präzision erforschen und modifizieren. Diese sind die Bedingung dafür, dass man sich zu der Welt und sich selbst immer noch einmal verhalten kann (Verhalten zu sich). Neurowissenschaftliche Handlungen scheinen also tatsächlich eine qualitativ eigenartige Klasse von Handlungen zu umfassen. Kein anderer Wissenschaftsbereich erforscht und manipuliert mit gleichartiger Unmittelbarkeit das individuelle Verhalten der Menschen zur Welt und zu sich.In dieser deskriptiven, sachhaltigen Besonderheit neurowissenschaftlicher Handlungen liegt auch ihre normative Besonderheit (Kriterium 2): Durch externe (wissenschaftliche, technische, etc.) Interventionen können interne mentale Vorgänge (z.B. Wahrnehmungen, Emotionen) und wiederum das Verhalten zu diesen mentalen Vorgängen (z.B. das Verhalten zu den Wahrnehmungen oder Emotionen) erforscht und beeinflusst werden. Das subjektive Verhalten zu sich, welches bislang als allein der internen Verfügbarkeit anheim gestellt gedacht wurde und welches Kierkegaard, Heidegger und Plessner als das Eigentümliche und Auszeichnende des menschlichen Seins ausarbeiteten, könnte nun erstmals Gegenstand objektiver Beobachtung und externer Intervention werden.

Zur Veranschaulichung sei ein Beispiel für beide Kriterien gegeben: Es ist neurowissenschaftlich möglich, durch neurochirurgisch eingebrachte Elektroden oder durch relativ präzise Psychopharmaka das eigene Empfinden, Erleben und Wollen zu verändern oder ihre Charakteristika durch bildgebende Verfahren zu detektieren (Kriterium 1). Dadurch würde die eigene Willensbestimmung nicht mehr autonom, sondern heteronom erfolgen und nicht mehr privat, sondern öffentlich und extern verfügbar sein (Kriterium 2). Sicherlich können schon ältere Verfahren wie ‚Gehirnwäsche’ oder psychische Folter als Vorläufer dieser externen, technisch-manipulativen Verfügbarkeit internen Selbst- und Weltverhaltens gesehen werden. Unbestreitbar ist aber die qualitative neuartige Unmittelbarkeit, Präzision und Reichweite dieser Verfügbarkeit durch die derzeitigen (und in naher Zukunft zu erwartenden) neurowissenschaftlichen Methoden.

3 Der Gegenstandsbereich der „Neuroethik“

Als man im Mai 2002 erstmalig den Begriff der „Neuroethik“ auf einer Konferenz an der US-amerikanischen Stanford Universität einführte (Marcus 2002), wurde keine einheitliche Bestimmung seines Gegenstandsbereiches vorgenommen. Vielmehr halten sich seit dieser Einführung drei völlig verschiedene Bedeutungen von „Neuroethik“: 1.) Zum einen wird der Begriff auf die ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen bezogen, die neurowissenschaftliche Erkenntnisse und Interventionen für unsere Gesellschaft und unsere ethisch-anthropologischen Grundkonzepte haben könnten (vgl. Farah 2005). 2.) Des Weiteren wird darunter die neurowissenschaftliche Erforschung der neuronalen Grundlagen unserer Moral und Personalität verstanden (vgl. Roskies 2002). Diese Bedeutungsauffassung kommt dem nahe, was eingangs als ‚ Neurowissenschaften der Ethik’ bestimmt wurde. 3.) Und letztlich ist damit die ethische Problematik gemeint, welche neurowissenschaftliche Forschung und Interventionen bei ihrer Anwendung finden und finden könnten (vgl. Safire 2002).Die ersten beiden Bedeutungen betreffen vor allem erkenntnistheoretische und anthropologische Fragen, die in der Philosophie des Geistes, der Anthropologie und der Gesellschaftsphilosophie in Auseinandersetzung mit den Neurowissenschaften zu diskutieren wären (Synofzik et al., 2004). Hierbei steht nicht die Reflexion ethischer Probleme innerhalb eines bestimmten Handlungsfeldes im Vordergrund, sondern theoretische Fragen, die weit über den Handlungsbereich der Neurowissenschaften hinausreichen. Gemäß den beiden genannten Kriterien für die Bestimmung einer Bereichsethik (siehe oben) sind also beide Bedeutungen für die Gegenstandsbestimmung einer Bereichsethik wenig sinnvoll. Vielmehr scheinen sie dasjenige zu verwischen,, was unter „Neuroethik“ als einer Bereichsethik zu verstehen wäre. Für die Gegenstandsbestimmung brauchbarer scheint die dritte Bedeutung. Auf ihrer Grundlage können wir „Neuroethik“ wie folgt definieren: Neuroethik ist eine Bereichsethik für solche Handlungen, die sich auf das Nervensystem des Menschen beziehen.

Als Reflexion der ethischen Implikationen der Neurowissenschaften geht sie somit einerseits über eine rein neurologisch-psychiatrische Ethik hinaus, insofern sich ihr Gegenstandsbereich nicht in medizinischen Problemstellungen erschöpft, sondern auch Fragen der Forschungs-, Technik-, Tier- und Sozialethik umfasst. Würde man die Neuroethik ausschließlich als neurologisch-psychiatrische Ethik sehen, so verkennt man den umfassenderen Reflexionsbedarf, der sich bei vielen gegenwärtigen und insbesondere zukünftigen neurowissenschaftlichen Problemen ergibt. Die Neuroethik berücksichtigt nicht nur medizinische, sondern jegliche Handlungen, deren Ziel es ist, das Nervensystem zu erforschen, zu detektieren oder zu verändern.

Andererseits ist ihr Gegenstandsbereich nicht so weitreichend wie derjenige einer ‚Bewusstseinsethik’ (vgl. Metzinger 1996): Eine solche Bereichsethik würde nicht nur neurowissenschaftliche Modifikationen des Bewusstseins reflektieren, sondern auch psychologische, pädagogische, mediale oder soziale Modifikationen. Der zugehörige Gegenstandsbereich würde nicht nur medizinethische oder neurowissenschaftliche Themen umfassen, sondern auch Fragestellungen der medialen Umwelten (z.B. die durch Werbung, Fernsehen, Internet oder Cyberspace-Spiele verursachte Beeinflussung oder Verringerung kognitiver Fähigkeiten), der Pädagogik, der Drogenpolitik, Sterbehilfe oder der Behandlung von Tieren (Metzinger 1996). Im Gegensatz zu dem klar umgrenzten Gegenstandsbereich einer Neuroethik im oben genannten Sinne, würde der Gegenstandsbereich einer solchen Bewusstseinsethik sich einer genauen Abgrenzung entziehen. Eine pragmatisch sinnvolle und theoretisch plausible Abgrenzungsbestimmung des Gegenstandsbereiches wäre kaum noch möglich. Es wäre z.B. einerseits zu fragen, ob die Beeinflussung der unbewussten Grundlagen unseres Bewusstseins ihr ebenfalls zugehörig wäre; andererseits wäre zu fragen, welcher gesellschaftlicher Bereich denn nicht in irgendeiner Weise unser Bewusstsein berühren würde und somit nicht in ihren Gegenstandsbereich fallen würde. 

Es lässt sich zusammenfassen: (i) Versteht man den metaethischen Status einer Neuroethik nicht als „Sonderethik“, sondern als eine Bereichsethik in dem hier dargestellten Sinne, dann wird die Ablehnung einer Neuroethik als solche, wie sie Neuer-Miebach (1996) und Dörner (1994) nahe legen, haltlos. (ii) Wenn man Neuroethik lediglich als neurologisch-psychiatrische Ethik verstehen würde, dann entstünde tatsächlich keine Notwendigkeit für eine ‚Neuroethik’. Autoren, die eine derart verstandene Neuroethik als überflüssig kritisieren (z.B. Vaas 2000), wäre Recht zu geben. Eine solche Ablehnung beruht jedoch auf einem zu engen Verständnis von Neuroethik.. (iii) Eine Neuroethik würde sich auch erübrigen, wenn man sie als ‚Bewußtseinsethik’ (Metzinger 1996) versteht. In diesem Falle wäre die Konzeption nicht zu eng, sondern zu weit.Nimmt man dagegen eine Konzeption mittlerer Reichweite im dargestellten Sinn an, dann scheint eine Abgrenzung der Neuroethik als Bereichsethik in pragmatischer Hinsicht durchaus möglich und sinnvoll zu sein (siehe Abb. 2).

 

 

 

 

 


Abb 2: Extensionale Reichweiten unterschiedlicher Konzeptionen einer Ethik in den Neurowissenschaften


4 Systematik der Neuroethik

Die Neuroethik kann systematisch in drei Teilbereiche unterteilt werden, welche sich jeweils in ihrer Fragerichtung unterscheiden (siehe Abb. 3): 1.) Die Metaethik der Neuroethik reflektiert die Konzeptionierung der Neuroethik sowie ihren Gegenstandsbereich, ihre Methodik und ihre Normen. 2.) Die theoretische Neuroethik reflektiert die theoretischen neuroethischen Grundlagenfragen und -begriffe. 3.) Die praktische Neuroethik untersucht die neurowissenschaftlichen Anwendungsfelder auf ihre normativen Implikationen.

Die Neuroethik

Metaethik der Neuroethik

Wie ist eine Neuroethik zu verstehen? Welches ist ihr Gegenstandsbereich und ihre Methodologie? Auf welche normativen Kriterien bezieht sie sich?

Theoretische Neuroethik

Sind die epistemischen und ethischen Grundbegriffe konsistent, insbesondere mit unseren gegenwärtigen neurowissenschaftlichen, ethischen und epistemologischen Kenntnissen? Welche Theorie des Geistes und welche mentale Begrifflichkeit ist sinnvoll zu verwenden und konsensfähig?

Praktische Neuroethik

Welche ethischen Implikationen haben die jeweiligen neurowissenschaftlichen Forschungsfelder und Interventionen?

 

4.1 Metaethik der Neuroethik

Die ‚Metaethik der Neuroethik’ reflektiert konzeptionelle Fragen der Neuroethik, einschließlich der Abgrenzung gegenüber anderen Bereichsethiken. Dieser Reflexionsprozess ist ein dreifacher. (i) Als reflexiver Selbstbestimmungsprozess bezieht er sich auf die Klärung, welches die inhaltlichen Gegenstandsbereiche der angewandten Neuroethik sind. Diese Gegenstandsbereiche überschneiden sich oftmals mit denen anderer Bereichsethiken, wie z.B. der Medizinethik oder der ‚Bewußtseinsethik’ - aber gerade deswegen sind pragmatisch orientierte Abgrenzungen sinnvoll. (ii) Als methodologische Reflexion bezieht er sich auf die methodische Interdisziplinarität der Neuroethik. Die methodologische Reflexion setzt sich zusammen aus der begrifflich-analytischen Methode der theoretischen Philosophie (Philosophie des Geistes) und der praktischen Philosophie (Moralphilosophie, Anthropologie) sowie der empirisch-quantitativen Methode der Naturwissenschaften (Neurowissenschaften). (iii) Als meta-normativer Reflexionsprozess bezieht er sich auf die Art der bereichsspezifischen  Normen. Dieses ist insofern von besonderer Bedeutung als sie den Charakter von ‚Mischnormen’ haben: Neben normativen enthalten sie auch deskriptive Anteile. Der ethische Argumentationsraum umfasst dabei kategorial unterschiedliche normative Gehalte, wie instrumentelle Zweck-Mittel-Urteile, Werturteile, Rechtsnormen, Moralnormen, technikethische Praxisnormen oder ethische Prinzipien (siehe auch Abb. 4). 

4.2 Theoretische Neuroethik

Die theoretische Neuroethik versucht in analytisch-deskriptiver Weise diejenigen Begriffe, Argumente und Grundlagenfragen zu klären, die bei der ethischen Beurteilung neurowissenschaftlicher Anwendungen eine Rolle spielen. Dabei bezieht sie nicht nur ethische und epistemologische Kenntnisse mit ein, sondern auch das Wissen der Neurowissenschaften. Die bislang weitestgehend getrennt arbeitenden philosophischen Disziplinen der Ethik und Anthropologie und der Philosophie des Geistes müssen also zusammen mit den Neurowissenschaften gemeinsame, für eine Neuroethik operable Begriffskonzeptionen und -theorien erarbeiten (z.B. eine konsistente Handlungstheorie, eine konsensfähige Bewusstseinstheorie, ein Leid- und Glücksbegriff) und ethische Normen entwickeln, die für diesen Anwendungsbereich passend sind. Als Beispiele für Grundlagenfragen der theoretischen Neuroethik seien im Folgenden vier Fragen skizziert: die Frage nach der normativen Bedeutung (1) von neuronalem Gewebe, (2) von Personalität, (3) vom Zustand des Hirntodes und (4) des Bewusstseins.

4.2.1 Welche normative Bedeutung hat neuronales Gewebe?

Eine erste wichtige Grundfrage der theoretischen Neuroethik ist die Frage nach der normativen Bedeutung von neuronalem Gewebe. Sowohl intuitiv als auch in Diskussionen wird ihm häufig eine besondere ethische Relevanz zugeordnet, die noch einmal besonders betont wird, wenn es um neuronales Gewebe des Großhirns geht (z.B. im Gegensatz zu neuronalem Gewebe des peripheren Nervensystems). Doch ist die implizite Annahme einer gewissen Kovarianz zwischen zunehmender Zentralität des neuronalen Gewebes und zunehmender ethischer Relevanz tatsächlich haltbar?

Noch grundsätzlicher muss gefragt werden: Inwiefern wäre überhaupt ein Kriterium, das auf einer bestimmten normativen Sichtweise der Bedeutung neuronalen Gewebes aufbaut, als normatives, handlungsleitendes Differenzierungskriterium gerechtfertigt? Kommt dem Gehirn nicht nur ein besonderer epistemischer Status zu, wie manche Autoren behaupten (Northoff 2000), sondern auch ein besonderer moralischer Status? Worin liegt das Besondere des neuronalen Gewebes, das eine derartige normative Attribution rechtfertigen würde, ohne dass man dabei einem naturalistischen Fehlschluss unterliegen würde?

Wie die Natur generell, so gibt jedoch auch das Nervensystem von sich aus keine ethischen Stufen vor. Die Zuordnung einer gewissen normativen Relevanz zu einem bestimmten neuronalen Gewebe ist also allein in Hinblick auf ethisch gesetzte Kriterien zu treffen. Hinsichtlich des hier zu diskutierenden Handlungsbereiches wurden die Kriterien ‚Verhalten zu der Welt’ und ‚Verhalten zu sich’ vorgeschlagen (siehe Kriterium 2). Insofern dieses eine rein normative Setzung ist, die erst sekundär auf ihre naturale Implementation achtet, wird der Gefahr eines naturalistischen Fehlschlusses entgangen. Geht man von diesen Kriterien aus, dann scheint die Annahme einer gewissen Kovarianz auf den ersten Blick gerechtfertigt: Allgemein betrachtet nimmt tatsächlich mit zunehmender „Zentralität“ neuronalen Gewebes die mögliche Veränderbarkeit unserer menschlichen Integrität zu. Dennoch ist es nicht ganz so einfach, wie es zuerst erscheint. Denn es ist nicht die „Zentralität“ des neuronalen Gewebes per se, die über die normativen Implikationen eines neurowissenschaftlichen Eingriffs entscheidet, da die Beeinflussbarkeit unserer Integrität nicht mit der anatomischen Lage in strikter Weise korrespondiert. So kann ein „zentral-invasiver“ Eingriff - z.B. in vielen Bereichen weißer Substanz im Großhirn - geringere Folgen für unser Integrität haben als ein bestimmter „peripher-invasiver“ Eingriff - z.B. einer Modifikation der Cochlea oder Retina. Ethisch bedeutsam wird ein neurowissenschaftlicher Eingriff also nicht durch den neuronalen Ort des Eingriffs als solchen, sondern allein durch seine unmittelbare Beeinflussung der neuronalen Grundlagen unserer Integrität - seien es Hirnstammareale, die für die Regulation wesentlicher physiologischer Funktionen verantwortlich sind, oder seien es präfrontale oder limbische Areale, die wesentliche personale Funktionen hervorbringen. 

Die Frage nach der normativen Relevanz neuronalen Gewebes ist von zentraler Bedeutung für die Neuroethik. Oft geht in die Diskussion um neurowissenschaftliche Interventionen eine - zumeist implizit oder rhetorisch verwendete - bestimmte normative Sichtweise von neuronalem Gewebe ein. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt sie sogar manchen unserer ethischen Grundkonzepte zugrunde.

4.2.2  Welche normative Bedeutung hat unser Personbegriff?

Die ethische Problematik neurowissenschaftlicher Interventionen wird oft damit begründet, dass sie unser Personsein gefährden, insbesondere bei Eingriffen in unser Gehirn. Ist jedoch der Personbegriff ein geeignetes normatives Kriterium, um die ethische Relevanz neurowissenschaftlicher Eingriffe zu beurteilen?

Für die Diskussion dieser Frage ist ein kurzer Blick auf unsere gegenwärtige Verwendung des Personbegriffs hilfreich. Sie kann in drei Schritten rekonstruiert werden: (i) Seit Locke ist eine Konzeptionierung des Personbegriffes weit verbreitet, welche den Personstatus nicht ontologisch-metaphysisch bestimmt, sondern ihn an bestimmte Eigenschaften knüpft, die empirisch überprüfbar sein müssen. (ii) Bei diesen Eigenschaften handelt es sich um kognitiv-rationale Leistungen. (iii) Entsprechend der gegenwärtig vorherrschenden naturalistischen Ontologie werden diese kognitiv-rationalen Leistungen an die Funktionsweise unseres Gehirns geknüpft. Somit folgt aus einer rationalistischen Persondefinition ein gehirnzentriertes Personkriterium.

Ein solches Personkriterium wird dann problematisch, wenn man es nicht nur deskriptiv, sondern auch normativ anwendet: Es besteht die Gefahr, dass die Personalität des Menschen auf den Zustand des Gehirns reduziert wird. Problematisch ist dies insofern, als dadurch eine zweifache Dissoziation zwischen den Begriffen ‚Mensch’ und ‚Person’ möglich wird: Zum einen wäre nicht jeder Mensch eine Person, z.B. Behinderte oder Patienten im apallischen Syndrom („Wachkoma“); denn diese Menschen würden das Kriterium der höheren rationalen Leistungen nicht erfüllen. Zum anderen wäre nicht jede Person ein Mensch. Z.B. erfüllen höhere Primaten das Kriterium höherer rationaler Leistungen und wären demnach Personen (vgl. Singer 1994), ohne dass wir sie als Menschen betrachten würden. Es käme also zu einem Verständnis von ‚Person’, das für viele von uns hochgradig kontraintuitiv erscheint, der Praxis unserer Alltagssprache völlig widerspricht und in seinen moralischen Folgerungen fragwürdig sein könnte.Es scheint also sinnvoll zu sein, auf die normative Verwendung des Personbegriffs in der bioethischen Diskussion zu verzichten. Welche Begriffe und welches Selbstverständnis können wir dann der neuroethischen Diskussion zugrunde legen? Was verstehen wir unter „personalen“ oder „kognitiven“ Eigenschaften und wie ist normativer Status einzuschätzen? Was bedeutet es, dass unsere „Personalität“ oder unser „Selbst“ durch neurowissenschaftliche Interventionen berührt wird? Eine doppelte Notwendigkeit für die theoretische Neuroethik wird deutlich: Grundlegende Begriffe wie ‚Kognition’, ‚Person’ oder ‚Selbst’ müssen zum einen auf ihren genauen begrifflichen Gehalt hin befragt werden; und zum anderen müssen sie auf ihre normative Relevanz und entsprechende Folgen für die Praxis hin überprüft werden. Hinsichtlich der letzteren Frage könnte deutlich werden, dass viele der grundlegenden Begriffe (wie z.B. der Personbegriff) sich als normative Begriffe für die Anwendung bei neuroethischen Einzelfallfragen nicht eignen, sondern deren genauere ethische Analyse eher beschweren und verschleiern. Es scheint somit ratsamer, auf ihren Gebrauch zu verzichten und stattdessen differenzierte, einzelne Kriterien für den jeweiligen Sachbereich zu entwerfen, wie sie am Ende dieses Artikel für die Neuroethik vorgeschlagen werden sollen. 

4.2.3 Welche normative Bedeutung hat der Hirntod?

Eine weitere Grundfrage der Neuroethik ist die Frage, wie menschliche Lebendigkeit und menschlicher Tod zu bestimmen und zu werten sind. Denn auch hier liegt eine gewisse ‚Gehirnzentrierung’ hinsichtlich des Feststellungskriteriums vor: Mit dem Hirntodkriterium wird die Funktionsweise des Gehirns als entscheidender sachlich-normativer Unterschied gegenüber sonstiger biologischer Funktionsweise definiert – ein intaktes Großhirn dient als Feststellungskriterium für menschliche Lebendigkeit, ein funktionsloses Großhirn für menschlichen Tod (Spittler 2003). Hierbei liegt erneut implizit eine rationalistische Anthropologie zugrunde, das in Verbindung mit der gegenwärtig vorherrschenden naturalistischen Ontologie zu einem empirischen Gehirnkriterium für die Feststellung des Todes führt.Die theoretische Neuroethik hat nun zu prüfen, ob dieses Todeskriterium mit unseren empirischen Kenntnisse über das Gehirn vereinbar ist und einer kritischen Reflexion unserer Leib-Seele-Ontologie und Anthropologie standhält: Verkürzt das Hirntodkonzept den ganzheitlichen Lebensbegriff nicht auf die Gehirntätigkeit? Bedeutet das auf dem Hirntodkriterium basierende Todeskonzept nicht eine einseitige rationalistische Reduktion, insofern eine zu weitgehende normative Zentrierung auf kognitiv-rationale Funktionen stattfindet? Und wird durch dieses Kriterium nicht auch dem Großhirn ein zu hoher normativer Status zugeordnet? Erliegt unsere Anthropologie nicht einem „Neuroessentialismus“, d.h. der anthropologischen Auffassung, das unser Gehirn definiere, dass und wer wir seien?Angesichts der Schwierigkeiten der Todeskonzepte sollte - analog zum vorstehenden Personkonzept und dem folgenden Bewusstseinskonzept - auf der neuroethischen Ebene überlegt werden, inwiefern überhaupt ein Todeskonzept mit normativ-handlungsleitenden Implikationen in der (neuro-)ethischen Diskussion verwendet werden sollte. Denn angesichts der Tatsache, dass selbst bei Gehirn‚tod’ noch Hormonwirkungen, Stoffwechselwirkungen sowie subkorticale Reflexe ‚leben’, ist die entscheidende ethische Frage „nicht, ob hirntote Menschen tot sind, sondern wie man sie behandeln darf, obwohl sie noch nicht tot sind“ (Stoecker 1999). Bezieht man also den empirischen Sachverhalt ein, scheint es, als könne sich die Neuroethik nicht auf Begriffe wie „tot“ oder „lebend“ stützen, um dadurch eindeutige Handlungsfolgerungen abzuleiten. Wie der Begriff der Person könnten sich diese Begriffe als „kryptonormativ“ erweisen: Sie spiegeln einen klaren normativen Gehalt und Sachbestand vor, der bei differenzierter Betrachtung der Realität und der Argumentation nicht notwendigerweise gegeben ist.

4.2.4 Welche normative Bedeutung hat das Bewusstsein?

Wenn das Personsein in Lockescher Tradition anhand einer Zuschreibung von Bewusstseins-Prädikaten erfolgt und sich der Personbegriff insbesondere in normativer Verwendung als problematisch erweist, stellt sich die Frage, inwieweit dann Bewusstseins-Prädikate als solche noch als ethische Kriterien für eine Neuroethik dienen könnten.

Überhaupt ist die Entwicklung einer konsistenten und konsensfähigen, insbesondere aber in der empirischen Praxis anwendbaren Bewusstseinstheorie eine wesentliche Aufgabe der theoretischen Neuroethik. Sie ist zum einen notwendig, um deskriptiv die Reichweite eines neurowissenschaftlichen Eingriffs näher zu beschreiben: Welcher Bewusstseinszustand liegt bei dem jeweiligen Probanden, Patienten oder Versuchstier vor und welche Auswirkungen hat der jeweilige Eingriff auf die jeweiligen mentalen Zustände? Die Erkenntnisse in den Neurowissenschaften und in der Philosophie des Geistes machen deutlich, dass es falsch wäre, in lediglich ganz allgemeiner Weise von „Bewusstsein“ zu sprechen oder eine schematische Dichotomie von „bewusst/unbewusst“ aufzumachen oder das Bewusstsein nur auf rationalistische Bewusstseinsformen zu reduzieren. Vielmehr haben wir es mit einem facettenreichen Kontinuum verschiedener Erlebnis- und Bewusstseinsqualitäten und -gehalten zu tun. Dieses ist nicht nur in seiner Mannigfaltigkeit bei gesunden Menschen gegeben, sondern auch bei Menschen, deren men­tale Fähigkeiten eingeschränkt sind (z.B. bei Patienten zwischem Wachkoma und ‚minimal bewussten Zustand’, vgl. Laureys et al., 2004), oder bei den meisten Tierarten.Diese erkenntnistheoretische und neurowissenschaftliche Analyse kann als Grundlage für die Klärung einer weiteren für die Neuroethik zentrale Frage dienen: Inwieweit können Bewusstseinseigenschaften auch als normatives Kriterium dienen? In der Philosophie gibt es eine bedeutende Tradition, die den moralischen Status von Lebewesen an seine mentalen Fähigkeiten bindet. Demnach genießt der Mensch einen besonderen moralischen Status, weil er über bestimmte mentale Eigenschaften verfügt wie Leidensfähigkeit, Bewusstsein, Selbstbewusstsein etc. Jedoch haben auch viele Tierarten phänomenales Bewusstsein und grundlegende Formen von Selbstbewusstsein. Nimmt man nun Bewusstseinseigenschaften als normative Kriterien, so impliziert die erkenntnistheoretische Differenzierung verschiedener Bewusstseinsformen zugleich auch eine korrespondierende Aufdifferenzierung verschiedener moralischer Wertigkeiten – und ein Umdenken im Verhalten gegenüber Tieren. Für die theoretische Neuroethik ergibt sich also eine doppelte Aufgabe: Erstens ist deskriptiv zu klären, was es heißt, in bestimmter Weise bewusst zu sein, welche neuronalen Bedingungen dafür gegeben sein müssen und welche Auswirkungen eine jeweilige neurowissenschaftliche Intervention für den jeweiligen Bewusstseinszustand hätte. Zweitens wäre normativ zu klären, welche ethische Relevanz Bewusstsein, Bewusstseinsqualitäten und anderen mentalen Zuständen zugeschrieben werden soll.

4.3 Praktische Neuroethik

Die praktische Neuroethik untersucht die ethischen Implikationen und Problemstellungen neurowissenschaftlicher Forschungsfelder und Interventionen. Viele neurowissenschaftliche Gebiete werfen ethische Fragen auf: die neurowissenschaftliche Forschung, die Hirngewebstransplantation, die Neurotechnologie, die Psychochirurgie oder die Neurologie und Psychiatrie (vgl. Synofzik, im Druck).

Genuin neuroethische Fragen werfen dabei auch zwei weitere neurowissenschaftliche Bereiche auf, welche im Folgenden exemplarisch beleuchtet seien: der Bereich der Psychopharmakologie und der Bereich der bildgebenden Verfahren (Neuroimaging).

Das Neuartige der gegenwärtigen Psychopharmakologie liegt darin, dass sie – vor allem im Vergleich zu den Zufallsfunden und Unkenntnissen ihrer Anfangszeit (Farah et al., 2004) – mentale Eigenschaften über neuronale Funktionen präziser, direkter und vielfältiger modifizieren kann. Dieses hat den Nebeneffekt, dass sie wesentlich leichter angewendet und aufgrund geringerer Nebenwirkungen lieber eingenommen werden. Es scheint, als würde eine unspezifische pharmakologische Einwirkung auf das Bewusstsein zukünftig immer mehr in eine spezifische Lenkbarkeit übergehen. Hilfreich ist diese Entwicklung für die Therapie solcher mentalen Zustände, denen wir einen Krankheitswert zuordnen. Die grundlegende ethische Frage dabei ist jedoch: Welchen mentalen Zuständen ordnen wir überhaupt einen Krankheitswert zu? Und welche mentalen Zustände sehen wir demgegenüber als erstrebenswert an? Welcher geistige Zustand soll z.B. bei dementen oder bei schizophrenen Patienten angestrebt werden? Welche mentalen Zustände tolerieren wir z.B. bei unseren Kindern und welche tolerieren wir nicht?

Die Antwort auf die Frage, wie wir mentale Zustände beurteilen, ist subjektiv und soziokulturell bedingt. Wie in der Medizinethik üblich, so orientiert sich die Bewertung der Neuropharmaka häufig daran, ob sie der „Verbesserung“ (enhancement) oder der „Therapie“ eines mentalen Zustandes dienen. Letzterer gilt meist als legitimer Verwendungszweck, ersterer hingegen nicht. Doch trägt diese Unterscheidung als ethisches Bewertungskriterium? Sie ist sicherlich nicht irrelevant, doch beruht sie letztlich auf Intuitionen, die ihrerseits hinterfragt werden müssen. Sie orientieren sich z.B. an einem impliziten Normalitätsbegriff, wie Mitglieder unserer Spezies und Gesellschaft sich „normalerweise“ verhalten, empfinden oder denken. Einschränkungen gelten als therapiewürdig, alles was „normal“ ist und wo trotzdem Psychopharmaka eingesetzt werden, gilt als Verbesserung. Dann würde die Therapie-Enhancement-Unterscheidung aber auf einem statistischen Normalitätsbegriff beruhen. Der Sprung von einem statistischen zu einem normativen Normalitätsbegriff ist aber nicht nur argumentativ fragwürdig, sondern könnte auch hinsichtlich seiner Anwendungskonsequenzen sehr problematisch sein.

Man könnte der Unterscheidung implizit auch einen bestimmten Krankheitsbegriff zugrunde legen: Alle krankhaften Zustände gilt es zu therapieren; wo Psychopharmaka jedoch bei Gesunden eingesetzt werden, liegt eine Verbesserung vor. Doch auch dann würde die Unterscheidung nicht überzeugen können: Unser zugrunde liegendes Krankheits- bzw. Gesundheitsverständnis variiert immer schon mit unseren jeweiligen individuellen und soziokulturellen Werten. Es lässt sich – vor allem in den Grenzbereichen – nicht mit wissenschaftlicher Objektivität bestimmen – auch wenn es zunächst so erscheinen mag.

Dieses verweist auf eine weiteres Problem dieser Unterscheidung: Sie suggeriert dort eine objektiv klare, binäre Differenzierung, wo in der Realität vielmehr ein Kontinuum vorliegt:  Wäre es z.B. nun eine (abzulehnende) „Verbesserung“ oder aber eine (anzustrebende) „Therapiemaßnahme“, wenn man dementen älteren Menschen Tabletten zur Verbesserung der Gedächtnisleistung gibt oder verhaltensauffälligen Kindern Tabletten zur besseren Konzentrationsfähigkeit? Diese Beispiele machen deutlich, dass auch jede „Therapie“ eine „Verbesserung“ ist – die Unterscheidung ist also zur ethischen Grenzziehung letztlich nicht weiter dienlich. Vielmehr müssen weitere, kontextuale Kriterien hinzugenommen werden, ob die jeweilige Maßnahme ethisch gerechtfertigt erscheint oder nicht.Die Grenzen können also nicht durch grobe begriffliche, „kryptonormative“ Einteilungen gesetzt werden, sondern müssen in jeweils spezifischen Reflexionen auf Ziele, Nutzen und Risiken gezogen werden. Die Grundfrage ist also weniger, ob etwas der „Therapie“ oder der „Verbesserung“ dient, sondern vielmehr: Welche Bewusstseinszustände werden inwieweit unter welchen Umständen von dem Individuum, den Intervenierenden und der Gesellschaft angestrebt? 

Auch die neueren bildgebenden Verfahren (‚Neuroimaging’), wie z.B. PET, MEG oder fMRI, haben in den letzten beiden Jahrzehnten völlig neue Horizonte in den Neurowissenschaften eröffnet. Vermehrt erforschen sie höhere kognitive und sozial relevante Funktionen. Aus der Dritten-Person-Perspektive (beschreibend-objektive Ebene der Wissenschaft) scheinen Aussagen über die Erste-Person-Perspektive einer Person (erlebend-subjektive Ebene der mentalen Vorgänge) möglich zu werden. Sieht man einmal von der erkenntnistheoretischen Limitation ab, die die Aussagekraft der Neuroimaging-Verfahren graduell und prinzipiell stark einschränkt (vgl. Synofzik et al., 2004), dann stellt sich hier vor allem die Frage der ethischen Legitimation: Inwiefern kann der „privileged access“, wie der direkte, reliable Zugang der Ersten Person zu den eigenen mentalen Zuständen in der Philosophie des Geistes genannt wird, nicht nur als epistemisches Privileg, sondern auch als normatives Privileg angesehen werden, welches dann ggf. ethisch vor einem Dritte-Person-Zugang zu schützen wäre?

Es scheint zumindest prinzipiell möglich zu sein, charakteristische mentale Zustände oder Dispositionen von Subjekten abzubilden, z.B. soziale Einstellungen bezüglich anderen Bevölkerungsgruppen, Suchtdispositionen oder Persönlichkeitseigenschaften. Insofern dieses auch ohne explizit bewusste Beteiligung und Einverständnis der betroffenen Person möglich ist (vgl. Farah und Wolpe 2004), hätte man - ohne dass das Subjekt es wollte - ein Wissen über seine individuellen Bewusstseinszustände und -dispositionen. Diese allerpersönlichsten „Daten“ wären dann für Versicherungs- oder Werbezwecke verfügbar. „Neuromarketing“-Strategien könnten sich beispielsweise die Ergebnisse der bildgebenden Erforschung des dopaminergen ‚Belohnungssystems’ zunutze machen, um es gezielt mit bestimmten Produkteigenschaften zu stimulieren. Welche Auswirkungen hätte es zudem für unsere beruflichen Einstellungsverfahren oder Strafrechtspraxis, wenn wir spezielle Hirnschädigungen oder Aktivierungsmuster diagnostizieren könnten, die auf eine Prädisposition für Drogenabhängigkeit oder für sozial deviantes Verhalten hinweisen, noch bevor es sich nach außen hin zeigt? Könnten und dürften wir dann ggf. schon vorzeitig neurowissenschaftlich oder juristisch intervenieren? Und müsste sich dann nicht vielleicht unser Verantwortungs-Begriff verändern?

Deutlich wird hier wie theoretische neuroethische Grundlagenfragen (z.B. nach den neuronalen und konzeptionellen Bedingungen der Subjektivität und ihrer normativen Bedeutung) und praktischen neuroethischen Fragen ineinander greifen. 

Die vorliegende Argumentation machte deutlich, dass Begriffe wie Person, Hirntod, Bewusstsein oder „Enhancement“ (Verbesserung) für eine ethische Orientierung in den Neurowissenschaften nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es Kriterien, die auf differenzierte Weise bei der jeweiligen neuroethischen Frage spezifisch diskutiert und abgewogen werden können. Abbildung 4 zeigt einen Vorschlag für derartige Kriterien, die spezifisch für die Neuroethik entworfen wurden (vgl. Synofzik, im Druck). 

Allgemeine normative Ebene

Neuroethisches Bewertungskriterium

Zweck-Mittel-Rationalität

Neurowissenschaftliche Funktionalität
(Brauchbarkeit, Machbarkeit, Wirksamkeit, Effizienz)

 

Mögliche Alternativen zu der jeweiligen neurowissenschaftlichen Handlung

 

Angemessene Wirtschaftlichkeit der neurowissenschaftlichen Handlung

 

Integrität des biologisch-mentalen Selbst

Beeinflussungstiefe der neurowissenschaftlichen Handlung

 

Reversibilität der neurowissenschaftlichen Handlung

 

Wahrung der physisch-psychischen Privatheit

 

Schadensrisiko
(Eingriff in sich & Konsequenzen)

 

Nützlichkeit der neurowissenschaftlichen Handlung

 

Informiertes Einverständnis
Bewahrung der Autonomie bei Einverständnisunfähigkeit

 

Ethische Legitimität des Mittels

 

Abb. 4: Eine Kriteriologie der Neuroethik

5 Ausblick

Die Neuroethik könnte eine junge bereichsethische Disziplin werden, die es uns erlaubt, den Fortschritt der Neurowissenschaften nicht nur mit naiver Faszination oder skeptischer Abkehr , sondern mit einer reflektierten, ethischen Sensibilität zu begleiten, seine Probleme zu verstehen und seine Ausrichtung bewusst zu gestalten. Der Weg erscheint durchaus viel versprechend: Die neurowissenschaftliche Forschung erforscht diejenigen Krankheiten, die einerseits zu den somatisch intensivsten und psychosozial folgenreichsten, aber andererseits zu den noch am wenigsten verstandenen Krankheiten der gesamten Medizin gehören. Aber der Zweck neurowissenschaftlicher Forschung erschöpft sich nicht in medizinischen Anwendungsbezügen. Als Grundlagenforschung hat sie auch einen Selbstzweck: Sie erforscht die Grundlagen unseres Bewegens, Wahrnehmens, Fühlens Erinnerns, Urteilens und Planens. Wenn wir nicht vorschnellen Reduktionismen oder einem naiven ‚Neurorealismus’ verfallen, werden die Neurowissenschaften das Wissen über uns selbst maßgeblich erweitern. Ist dieses nicht ein spannender Forschungsweg, den es sich zu gehen lohnt – sofern wir uns im Einklang mit unseren ethischen Überzeugungen befinden? 

6 Literaturverzeichnis

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Die Gehirn-Geist-Debatte

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Patricia Churchland: Psychologie auf Neurowissenschaft zurückführen (2001)

Volker Gadenne: Qualia (2001)

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Autoren [Stand der Information: 09/08/2005]

Matthis Synofzik, Institut für Ethik in der Medizin, Universität Tübingen, Abteilung Kognitive Neurologie, Hertie-Institut für Klinische Hirnforschung, Universität Tübingen

Georg Marckmann, Institut für Ethik in der Medizin, Universität Tübingen

Korrespondierender Autor:
Matthis Synofzik
Institut für Ethik und Geschichte in der Medizin
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