Ethik

Klaus Robra:

Was könnte noch als allgemein verbindlich gelten?

Normativ-universalisierende und/oder personengerechte Ethik? 

Schon in der Formulierung des Haupttitels deutet sich eine Vermutung an, die als "heikel" empfunden werden könnte: Gibt es gegenwärtig überhaupt noch irgend etwas, das als allgemein verbindlich bezeichnet und als solches akzeptiert werden könnte? Und wenn ja, handelt es sich dabei eventuell nur um Teilaspekte von etwas Allgemeinem, während das schlechthin Allgemein-Gültige und -Verbindliche vielleicht gar nicht mehr erschließbar ist, auch nicht – wie bei Immanuel Kant (1724-1804) – durch die Verallgemeinerung bestimmter Grundsätze? Letzten Endes geht es dann möglicherweise "nur" noch um zwei Sätze, mit denen Kant seinen Kategorischen Imperativ formuliert hat: die Grundform und die "personale" Fassung. Warum das so sein könnte, wird, wie ich hoffe, im Folgenden klar werden. 

Verbindlichkeit ist in Kants Definition "... die Nothwendigkeit einer freien Handlung unter einem kategorischen Imperativ der Vernunft". (Zit. bei Hess S. 9.) Für verbindlich kann demgemäß das Verpflichtende, für allgemein verbindlich das absolut Verpflichtende, unbedingt Normative gehalten werden. Als umstritten gilt hierbei vor allem der Begriff des Absoluten. Wohl nicht zu Unrecht forderte Auguste Comte (1798-1857), das Absolute stets durch das Relative zu ersetzen, öffnete dadurch allerdings dem meines Erachtens fragwürdigen Ethischen Relativismus Tor und Tür. Besser scheint es mir daher, an Stelle des Begriffs des "absolut Verpflichtenden" den des objektiv und subjektiv Normativen zu verwenden. Allgemein verbindlich wäre demnach dasjenige, was Kant mit seinem Kategorischen Imperativ meinte.

Alternativen hierzu sind zunächst kaum erkennbar, es sei denn in einer speziellen Konnotation, einer Nebenbedeutung, des sogenannten "Verbindlichen". In positivem Sinne verbindlich zu sein, sich verbindlich zu zeigen, im Reden und im Handeln verbindlich "aufzutreten": Damit assoziieren wir etwas völlig Anderes als mit der "Verbindlichkeit" (s.o.), die bekanntlich auch im Geschäftsleben eine wichtige Rolle spielt, nämlich als etwas finanziell und juristisch unbedingt Verpflichtendes...

Kant konstruiert seinen Kategorischen Imperativ rein verstandes- und vernunftmäßig als das unbedingt Verpflichtende schlechthin. Aber: Wirklich verbindlich – im Sinne von menschenfreundlich, entgegenkommend, wohlwollend, konziliant, kompromissbereit – wäre dagegen eine Moral, deren Ethik vielleicht noch gar nicht existiert: eine neue, personalistische, d.h. personengerechte Ethik, die sich keinesfalls im bloß Formalen bzw. Theoretischen erschöpfen würde. "Grundbausteine" hierfür habe ich in meiner Arbeit "Und weil der Mensch Person ist..." dargeboten (s. Literaturverzeichnis). Kurz gefasst argumentiere ich darin folgendermaßen:

Kantische Bedeutungserweiterung

Personalistisch ergeben sich durchaus Möglichkeiten der kritischen Aufarbeitung bzw. Weiterführung der Kantschen Gesinnungs- und Sollensethik, zumal Kant in seiner ihm eigentümlichen Verwendung der Begriffe Person und Persönlichkeit zunächst die größtmögliche Allgemeinheit dieser Begriffe und damit deren denkbar weitesten Umfang und Inhalt überhaupt anstrebt. Im Schlusskapitel ("Beschluß") seiner Kritik der praktischen Vernunft (von 1788) dehnt er die Perspektive der größtmöglichen Allgemeinheit bis in die Dimension des Unendlichen aus. "Wahre Unendlichkeit" verleiht angeblich aber nicht der (von ihm so genannte) "bestirnte Himmel über mir", sondern "das moralische Gesetz in mir" (Kant 1967, S. 186). Während angesichts der grenzenlosen Weiten des Weltalls der Mensch in seiner materiellen Winzigkeit förmlich "vernichtet" werde, gewinne er erst als Persönlichkeit (!) seinen wahrhaft "unendlichen" Wert, und zwar durch nichts anderes als das moralische Gesetz. Dennoch konstruiert Kant die ‚Persönlichkeit‘ als puren Vernunftbegriff. In ihr sieht er die "Freiheit und Unabhängigkeit von dem Mechanismus der ganzen Natur" gewährleistet (ebd. 101). Die Person gehöre zwar sowohl zur Sinnenwelt als auch zur Verstandeswelt, sei aber der Persönlichkeit unterzuordnen, weil diese nur den von der "eigenen Vernunft gegebenen rein praktischen Gesetzen" gehorche (ebd.).

Für wie eng und zugleich allgemein-verbindlich Kant den Zusammenschluss von Personalität und Moral hält, ist an den drei Grundformeln des Kategorischen Imperativs deutlich erkennbar. Dieser lautet in personalistischer Formulierung: "Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst." (Wobei das letzte Wort nicht in dem heutigen Sinne von ‚brauchen‘, sondern von ‚gebrauchen‘ verwendet wird.) Was Kant unter dem "unendlichen Wert" der Person versteht, konkretisiert er in dieser Formel des Kategorischen Imperativs. Um dies in groben Zügen zu erklären, sei an drei der wichtigsten Voraussetzungen der Formel erinnert: 

1. Kant hält seine Forderung für unumgänglich, weil der Mensch zwar "unheilig genug" (also von Natur aus nicht moralisch) sei, "die Menschheit in seiner Person" ihm, dem Menschen, aber "heilig" sein müsse, zumal heilig auch das moralische Gesetz sei, das dem Menschen Autonomie und Freiheit und damit höchste Würde verleihe. 

2. Da schon die Natur ihren Zweck in sich habe, gelte dies erst recht für die vernünftige Natur ("Vernunftnatur"), durch die der Mensch gekennzeichnet sei. 

3. Personen sind keine Sachen, sondern müssen strikt von diesen unterschieden werden. Sachen sind "vernunftlose Wesen" und haben daher als bloße Mittel nur relativen Wert. Personen dagegen haben ihre "Zwecke an sich selbst", sind daher von absolutem Wert und dürfen "nicht bloß als Mittel gebraucht werden". So steht es in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten des Jahres 1785 (Kant 1965, S.51). 

Unbedingte Allgemeingültigkeit beansprucht Kant für diese Zweck-Mittel-Relation der Person dadurch, dass er sie strikt aus den beiden Grundfassungen des Kategorischen Imperativs ableitet. Diese lauten: a) " ... handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde." und b) "...handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum a l l g e m e i n e n N a t u r g e s e t z e werden sollte." (a.O. S. 42 f.). Durch diesen Universalanspruch verknüpft Kant den subjektiven Handlungswillen, d.h. die persönliche Anweisung zum Handeln, mit objektiv-allgemeingültiger (Natur-) Gesetzlichkeit. Höhere Allgemeingültigkeit kann für ein so verstandenes Person-Sein wahrscheinlich nicht beansprucht werden. 

Dennoch erreicht Kants Argumentation hier einen Punkt, an dem die anscheinend größtmögliche Bedeutungserweiterung des Person-Begriffs in ihr Gegenteil umschlägt, d.h. als Bedeutungsverengung interpretierbar wird. Kant versteht die Person nämlich als "Vernunftnatur" (s.o.) und "gesetzgebende Vernunft", die letztlich mit ihrer Kultur gleichzusetzen sei ("Des Menschen Natur ist seine Kultur."). Außerdem ordnet er ja die Person der Persönlichkeit und damit den von der "eigenen Vernunft gegebenen rein praktischen Gesetzen" unter (s.o.). 

Kantische Bedeutungsverengung

Person ist für Kant letztlich nur, wer "zurechnungsfähig", d.h. in der Lage ist, sich seiner "gesetzgebenden Vernunft" zu bedienen. Und durch genau dieses Argument schlägt Kants umfassende Erweiterung des Person-Begriffs (bis zur Unendlichkeit Gottes und des "bestirnten Himmels über mir") in eine Gegenbewegung, die Reduktion des Begriffs, um. 

Gemäß der personalistischen Fassung des Kategorischen Imperativs (s.o.) soll der Mensch als Person sich und seine Mitmenschen niemals bloß als Mittel zum Zweck, sondern stets zugleich als Selbstzweck – als Zweck an und in sich – gelten lassen. Diese Bestimmungen sind allerdings kaum lösbar mit der universalistischen Grundform des Kategorischen Imperativs (s.o.) verbunden. Da Kant hierfür – wie auch für das Gesamtsystem seiner Pflicht- und Sollensethik – Allgemeingültigkeit beansprucht, könnte man annehmen, dass dadurch auch das Problem der Erklärung des Person-Begriffs gelöst wäre. 

Aber: Die Allgemeingültigkeit des Kategorischen Imperativs (und damit der Kantischen Pflichtethik im Ganzen) steht keineswegs fest. Die teilweise massive Kritik daran beginnt spätestens mit Schillers heftigem Unbehagen an Kants strikter Unterordnung der Neigung unter die Pflicht, wonach der sittliche Wert jeglicher Handlung ausschließlich an dem jeweiligen Grad ihrer "Pflichtgemäßheit" zu ermessen sei. Handlungen beruhen aber – wie später der Kant-Kritiker Schopenhauer betont – stets auf bestimmter (bzw. mehr oder weniger bestimmbarer) Motivation, wobei sich geistige und seelische Motive in je individueller Art und Weise vermischen. (Wohingegen im Französischen deutlich zwischen den 'motifs' des Geistes und den 'mobiles' der Seele unterschieden wird...) 

Ein Beispiel für die Vermischung von Geistigem und Psychischem: Warum helfe ich einem in Not befindlichen (bzw. in Not geratenen) Menschen? Stets nur aus verstandesmäßig ermittelten Gründen? Wohl nicht! Denn zweifellos gibt es so etwas wie spontane Hilfsbereitschaft, natürliches Mitleid, vielleicht sogar einen auf "purem Selbsterhaltungstrieb" beruhenden Einsatz der eigenen Person. Anders ausgedrückt: Es sind, neben anderem, altruistische Gefühle, die mein Verhalten bestimmen. Wenn solche Gefühle zum Zuge kommen, dann wahrscheinlich nicht selten auch im Widerstreit mit gegenläufigen Tendenzen, nämlich denen der Aggressions- und Zerstörungsbereitschaft, der Kehrseite des Selbsterhaltungstriebs. 

Solche Gefühlsregungen sind nicht bloßen Verstandesleistungen unterzuordnen. Ihr Wert bemisst sich nicht nach bloßen Rationalitätserwägungen, auch nicht solchen, in denen "geprüft" wird, ob ein Gefühl eher dem "Katalog der Pflichten" oder eher dem der persönlichen Neigungen eines Menschen zuzuordnen ist. Kants Ausschließlichkeitskriterium der Pflicht versagt hier. 

Dies ist umso gravierender, als Gefühle – empirisch nachweisbar – Leib und Seele des Menschen "zusammenhalten" (bzw. koordinieren, worauf bereits Descartes in seiner Sechsten Meditation hingewiesen hat!). Die US-amerikanische Biomedizinerin Candace B. Pert kam (2001) zu der Erkenntnis, dass wir es bei dem leib-seelischen Zusammenhang mit einem durch Information getragenen und durch Gefühle zwischen Materiellem und Immateriellem vermittelnden "Körpergeist" zu tun haben – wobei es ihr allerdings noch nicht gelang, die speziell geistigen, d.h. Subjektives und Objektives verbindenden Leistungen der Großhirnrinde (Neocortex) zu erklären.

Feststeht demgegenüber, dass Kant diese Zusammenhänge nicht erkannte, sondern strikt dualistisch zwischen Verstand und Sinnensphäre unterschied. Zwar tat er nichtsdestoweniger gut daran, bei der Erarbeitung seiner Sollensethik nicht von den Besonderheiten des je empirisch vorfindlichen, mit Sinnen und Verstand ausgestatteten Einzelmenschen auszugehen. Fatal ist jedoch die Konsequenz, dass er dabei auch dasjenige allen Einzelmenschen Gemeinsame außer Acht ließ, das für das Mensch- und Person-Sein sozusagen naturwüchsig konsti-tutiv ist: die Mittlerfunktionen der Gefühle. 

Umso stärker fällt erneut die radikale Kritik ins Gewicht, die Max Scheler (1874-1928) an Kants Kategorischem Imperativ geübt hat. Für grundfalsch hält er es, dass Kant "...im letzten Grunde alles Fühlen, ja sogar das Lieben und Hassen" aus der Ethik ausschließt, weil es nicht der Vernunft, sondern "nur" der Sinnensphäre zuzurechnen sei, und gibt dagegen mit großem Recht zu bedenken: "Auch das Emotionale des Geistes, das Fühlen, Vorziehen, Lieben, Hassen, und das Wollen hat einen ursprünglichen apriorischen Gehalt, den es nicht vom 'Denken' erborgt und den die Ethik ganz unabhängig von der Logik aufzuweisen hat." (Scheler 1954, S. 85) Nicht verwunderlich ist es daher übrigens, dass Scheler Kants rigorose Unterwerfung des Einzelwillens unter die absolute, abstrakt-objektive Instanz einer "allgemeinen Gesetzgebung" als "preußisch" empfunden und abgelehnt hat. 

Dennoch leider unbefriedigend bleibt Schelers Alternative, die einer "reinen Wertelehre", in der er eine auf "Vergeistigung" abzielende Skala angeblich "überzeitlicher" Werte phänomenologisch darzustellen versucht.

Nicht zuletzt ist es das Ausblenden der Gefühlswelt, das es Kant ermöglicht, seine Ethik rein "rational", d.h. vernunft- und verstandesmäßig, zu konstruieren. Als besonders problematisch hat sich dabei seine Forderung nach "Universalisierung" (bzw. Verallgemeinerbarkeit, in Wirklichkeit aber: Unterwerfung!) des Einzelwillens (s.o.) erwiesen. Weitere gewichtige Einwände hiergegen sind u.a. bei Hegel, Marx, Nietzsche und Freud zu finden (vgl. Gerhardt S. 78-82, Baumanns S. 99-105, Robra S. 63-65).

Dennoch ist Einiges bisher kaum oder gar nicht beachtet worden. So ist z.B. zu fragen, warum Kants (relativ wenige) Beispiele für die Anwendung seines Kategorischen Imperativs ausnahmslos "trivial" und "enttäuschend" wirken (Schnoor S. 194-196). Es könnte daran liegen, dass Kant diese Beispiele stets nur aus dem privaten bzw. privatrechtlichen Bereich gewählt hat, nicht jedoch aus dem öffentlich-rechtlichen (staatlichen, politischen usw.), obwohl er den Kategorischen Imperativ angeblich auch als "oberstes Rechtsprinzip" aufgefasst hat. Wäre dieses als solches, d.h. auch im öffentlich-rechtlichen Bereich, funktionstüchtig, müsste dies nachzuweisen sein. Tatsächlich kollidiert aber eine "Allgemeine Gesetzgebung" schon deshalb mit der je einzelstaatlichen Gesetzgebung, weil hier zwei unterschiedliche Gültigkeitsansprüche auf einander treffen: Jeder Staat gibt sich seine eigenen Gesetze, die für ihren Anwendungsbereich allgemeingültig sind. Eine darüber hinaus gehende "Allgemeingültigkeit" in Form einer "Allgemeinen Gesetzgebung" kann es im staatlichen Bereich nicht geben, weil hierfür eine (bislang jedenfalls) völlig utopische Vereinheitlichung sämtlicher Gesetzgebungen der Staaten der Erde erforderlich wäre.

Beschränkt sich dagegen die "Allgemeingültigkeit" auf die je einzelstaatliche Gesetzgebung, ist diese "Allgemeinheit" (z.B. in Form der ca. 70.000 Gesetzes-Seiten allein der Bundesrepublik Deutschland!) für jede Einzelperson stets nur teilweise nachvollziehbar und konkretisierbar. Niemand vermag die Gesamtheit der Gesetze eines Staates zu überblicken! 

Kants "Allgemeine Gesetzgebung" ist insofern unrealistisch bzw. rein formal (oder "formalistisch", wie Hegel es ausdrückte, wenn auch aus anderen Gründen). 

Folgerungen

Kaum möglich scheint eine normative Ethik ohne irgend eine Verbindung von Besonderem und Allgemeinem in individueller und kollektiver Moral, d.h. ohne eine akzeptable Synthese von nur subjektiv Gültigem einerseits und objektiv-allgemein Gesetzlichem andererseits. Fraglich ist jedoch, ob und wie eine solche, möglichst allgemeine Verbindlichkeit begründet werden kann. In seiner universalistischen Grundform ist der Kategorische Imperativ als Grundlage einer Personalistischen Ethik jedenfalls nicht geeignet. 

Anders steht es mit der "personalistischen" Fassung: "Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst." Begründbar ist dieser Leitsatz allerdings nicht mehr in Kantischer Manier, sondern nur durch eine andersartige Argumentation, und zwar in einer Stufenfolge, in der zunächst biologisch, dann teleologisch und schließlich im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation argumentiert wird: 

Biologisch kann der Selbstzweck des Menschen schon auf Grund des – außer bei eineiigen Zwillingen – strikt individuellen Genetischen Codes definiert werden. "Genetische Programme" sind zwar nicht immer gesetzlich geschützt, bilden aber die erste Grundlage der Individualität. 

Teleologisch kann durchaus an Kant angeknüpft werden. Während die vorgeburtliche Entwicklung, zumal nach der Einnistung der Blastozyste in der Gebärmutter, zweifellos zweck- und zielgerichtet verläuft, dienen auch Erziehung und Sozialisation bestimmten Zwecken. Diese Zweck- und Zielgerichtetheit kann und muss es der Einzelperson ermöglichen, sich selbst Zwecke zu setzen, die von den Mitmenschen zu respektieren sind. 

Nichts spricht dafür, dass irgend ein Zweck irgend ein Mittel "heiligt". Nahziele und Fernziele müssen zueinander passen, aufeinander abgestimmt sein. Wo dies nicht der Fall ist, wie z.B. in einigen totalitären politischen Systemen der Vergangenheit, schwinden (oder verschwinden) sowohl die Nahziele als auch die Fernziele. 

Kurioserweise folgt hieraus, dass der Kategorische Imperativ sich in seiner "personalistischen" Fassung neu begründen lässt, und zwar dann – und wahrscheinlich nur dann –, wenn man diesen Leitsatz aus seiner Einbettung in das Gesamtsystem der Kantschen Pflicht- und Sollensethik herauslöst. Verbindlichkeit ist dann nicht mehr kantisch "vernünftelnd" zu definieren, sondern – nicht zuletzt im Hinblick auf die Mittlerfunktionen der Gefühle – als Menschenfreundlichkeit, Entgegenkommen, Wohlwollen, Konzilianz und Kompromissbereitschaft (s.o.). Und in diesem Sinne kann nichtsdestoweniger sogar der – wenn auch personalistisch neu begründete – Kategorische Imperativ wahrscheinlich als allgemein verbindlich gelten. (Näheres hierzu: Robra 2003, S. 63 ff..) 

Bestätigt werden könnte diese Vermutung u.a. durch die personalistisch begründete Ethik, die Bernhard Schleißheimer (2003) vorgelegt hat.

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Links

Gerhard Roth: Das Problem der Willensfreiheit 5/2004

dazu Klaus Robra: Stand der Forschung vermißt (2005)

Gehirn vs. Geist: Die Neurowissenschaft-Debatte

Literatur

 

1. Benutzte Literatur

Baumanns, Peter: Kants Ethik. Die Grundlehre. Würzburg 2000

Gerhardt, Gerd: Grundkurs Philosophie, Bd. 2: Ethik, Politik. München 1992

Hess, Heinz-Jürgen: Die obersten Grundsätze Kantischer Ethik und ihre Konkretisierbarkeit. Bonn 1971

Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Hamburg 1965

ders.: Kritik der praktischen Vernunft. Hamburg 1967

Pert, Candace B.: Moleküle der Gefühle. Körper, Geist und Emotionen. Reinbek 2001 (amerik. New York 1997)

Robra, Klaus: Und weil der Mensch Person ist. Person-Begriff und Personalismus im Zeitalter der (Welt-)Krisen. Essen 2003

Scheler, Max: Der Formalismus in der Ethik und die materiale Wertethik. Bern 1954

Schleißheimer, Bernhard: Ethik heute. Eine Antwort auf die Frage nach dem guten Leben. Würzburg 2003

Schnoor, Christian: Kants Kategorischer Imperativ als Kriterium der Richtigkeit des Handelns. Tübingen 1989

2. Zur Vertiefung

Birnbacher, Dieter: Analytische Einführung in die Ethik. Berlin u.a. 2003

Paton, H.J.: Der Kategorische Imperativ. Eine Untersuchung über Kants Moralphilosophie. Berlin 1962 (engl. London 1947 u.a.)

Rohls, Jan: Geschichte der Ethik. Tübingen 1999

Schulz, Walter: Philosophie in der veränderten Welt. Pfullingen 1972

ders.: Grundprobleme der Ethik. Pfullingen 1993 

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Autor [Stand der Information: 06/09/2005]

Dr. Klaus Robra Email Gymnasiallehrer, Philosoph, Autor, u.a.: Und weil der Mensch Person ist (€ 34,00). Website

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