Rezension

Hoerster über den Embryonenschutz

 

Die Berufung auf die Menschenwürde steht einer sachlichen Diskussion des Für und Wider ethisch kontroverser Umgangsweisen mit dem Menschen eher im Weg. Das ist die These, die der Mainzer Rechtsphilosoph vertritt. Denn das Menschenwürdeprinzip bietet für sich genommen keinen Maßstab für legitimes Verhalten, sondern setzt für seine Anwendung ein normatives Werturteil darüber, was legitim ist, bereits voraus.

 

amazon-BestellungHoerster, Norbert:

Ethik des Embryonenschutzes
Ein rechtsphilosophischer Essay. 136 S., kt., Euro 3.60, Reclam UB 18186, 2002, Reclam, Stuttgart € 3,60

 Wenn X sagt: "Die Embryonenforschung ist unzulässig; denn sie verletzt die Menschenwürde", so bringt er damit zwar deutlich zum Ausdruck, dass er die Nutzung oder Instrumentalisierung von Embryonen für Forschungszwecke für illegitim hält; er gibt für dieses Werturteil aber noch keine Begründung. X sagt damit inhaltlich lediglich "Die Embryonenforschung ist unzulässig, denn sie ist unzulässig". Die Berufung auf die Menschenwürde erfolgt, weil man aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen auf ein bestimmtes "Menschenbild" mit bestimmten ethischen Postulaten festgelegt ist. Da man sich verpflichtet fühlt, diese Postulate nicht nur in seinem eigenen Leben zu befolgen, sondern auch in der Gesellschaft durchzusetzen, braucht man zu diesem Zweck Argumente. Da man weiß oder spürt, dass die ausdrückliche und offene Berufung auf ein religiöses oder weltanschauliches Menschenbild dort, wo es um die Rechtfertigung staatlicher Zwangsmaßnahmen geht, keine hinreichende Überzeugungskraft besitzt, findet man im Begriff der Menschenwürde das ideale argumentative Werkzeug. Hoerster zufolge können wir zwar auf den in unserer Rechtsordnung liegenden Gehalt der Menschwürde nicht verzichten, durchaus verzichtbar ist hingegen der Begriff Menschenwürde. 

Das Individualrecht auf ein Leben, das als Menschenrecht jedem Menschen zusteht und vom Staat zu schützen ist, kann sinnvollerweise etwa nicht als Anspruchsrecht, sondern nur als Abwehrrecht verstanden werden. Der Inhaber dieses Rechts hat aber nicht automatisch ein Recht darauf, dass sein Leben durch positive Maßnahmen erhalten wird, dass ihm also insbesondere eine Grundversorgung und eine medizinische Versorgung von anderen gewährt wird. 

Was aber gilt als Mensch? Ist jedes menschliche Individuum, also auch der Embryo, ein "Mensch" sowohl im biologischen als auch im verfassungsrechtlichen wie moralischen Sinn des Wortes? Die deutsche Verfassung gibt auf diese Frage keine Antwort. Bei deren Vorbereitung wurde jedoch von einigen Parlamentariern im Ausschuss der Antrag gestellt, den Schutz des Embryos ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen. Die Mehrheit lehnte dies jedoch ab. Der Sprachgebrauch von "Mensch" ist in unserer Gesellschaft in diesem Punkt uneinheitlich. Dazu kommt, dass das Wort "Mensch" in unserer Alltagssprache in einem normativ aufgeladenen Sinn gebraucht wird. Während die Befürworter eines Lebensrechtes des Embryos bzw. die strikten Gegner der Abtreibung bei einem Embryo durchaus von einem "Menschen" sprechen, lehnen deren Gegner wiederum diese Redeweise ab. 

Die Verfassung lässt die Frage, was das Lebensrecht des menschlichen Individuums vor der Geburt betrifft, offen. In der Rechtswirklichkeit beginnt das Lebensrecht aber keinesfalls mit der Befruchtung, sondern allenfalls mit der 13. Schwangerschaftswoche. In ethischer Hinsicht sieht Hoerster hinsichtlich dieser Frage drei mögliche Begründungsweisen: eine religiöse, eine metaphysische und eine interessenorientierte. Nach letzterer, und nur diese kommt für Hoerster in Frage, kann das Individualrecht auf Leben, soweit es begründbar ist, seine Begründung nur darin finden, dass es einem diesem Recht entsprechenden Interesse dient. Dieses Interesse kann nur das Überlebensinteresse sein. Von diesem Überlebensinteresse zu unterscheiden ist zum einen der Überlebensinstinkt, zum anderen das punktuelle Lebensinteresse, das auf rein gegenwartsbezogenen Wünschen beruht. Für Hoerster gibt aber nur das Überlebensinteresse einen guten Grund ab, Lebewesen das Recht auf Leben einzuräumen. Allerdings müssen jene menschliche Lebewesen, die kein Überlebensinteresse haben, ein Lebensrecht in Sozialmoral und Rechtsordnung erhalten, um ihnen einen wirksamen Schutz zu gewährleisen.

Hoerster zeigt dies an einem Beispiel: Die meisten sind der Überzeugung, dass man Tiere wie Rinder oder Schafe für den Fleischverzehr züchten darf. Dieser Standpunkt wäre aber fraglich, wenn die Tiere ein Überlebensinteresse hätten. Da ein solches aber Hoerster zufolge nicht besteht, haben wir zu Recht keine Bedenken, die Tiere für unsere eigenen Interessen zu nutzen. Tierrechtler können - so Hoerster - in der Regel von den Erfahrungen ihres eigenen Innenlebens nicht abstrahieren und projizieren ihre Erfahrungen wegen der Ähnlichkeiten zwischen Mensch und Tier automatisch in das Bewusstsein der Tiere hinein. 

Ab welchem Zeitpunkt des menschlichen Lebens ist man berechtigt, einem Individuum das Recht auf Leben zuzusprechen? Embryonen jeden Alters haben mit Sicherheit noch kein Überlebensinteresse, dieses beginnt sich erst im ersten Jahr nach der Geburt einzustellen. Denn ein Überlebensinteresse setzt ein Ichbewusstsein voraus. Das Individuum muss irgendwelche sichtbaren Verhaltensweisen zeigen, aus denen sich auf ein Überlebensinteresse schließen lässt - und bei den Verhaltensweisen eines Neugeborenen ist dies nicht der Fall. 
Dennoch brauchen aber Neugeborene - aus dem oben genannten Grund - ein Lebensrecht und damit den Schutz des Lebens. Wo soll man aber die Grenze ziehen? Hoersters Antwort: Bei der Geburt. 

Auch der Embryo ist in Hoersters Logik nicht völlig ungeschützt. Aber es muss als potentieller Mensch nicht alle Rechte erhalten wie ein aktueller Mensch. Ein Kind erhält ja auch nicht das politische Wahlrecht, weil es ein potentieller Erwachsener ist. Durch das Töten eines Embryos wird verhindert, dass es ein Individuum mit einem Überlebensinteresse überhaupt geben wird. Für wen aber ist dies tragisch? Etwas ganz anderes hingegen ist es, wenn ich heute konstatiere, dass ich froh bin, dass ich als Embryo nicht getötet wurde. Aber diese Handlung hätte zur Folge gehabt, dass ich heute nicht existieren würde und die Unterlassung nicht begrüßen könnte. Kann ich daraus aber ein Recht auf eine dieser Handlungen oder Unterlassungen ableiten? 

Hoerster plädiert dafür, dem Embryo einen gewissen, abgestuften Lebensschutz zu gewähren. So ist jede willkürliche oder mutwillige Tötung eines Embryos zu verbieten. Darf aber ein Embryo, der eine genetische Schädigung aufweist, getötet werden? Die ihre Schwangerschaft planende Frau hat ein Interesse, diesen Embryo nicht zum Zuge kommen zu lassen: sie will einem gesunden Menschen das Leben schenken. Für Hoerster ist ein Gattungsinteresse an der Existenz des gefährdeten künftigen Menschen, das dem Interesse der Frau im Wege stehen könnte, nicht auszumachen. Die Konklusion: Ein Schutzinteresse an diesem Embryo ist nicht vorhanden. 

Auch in der Empfängnisverhütung gibt es keinen Schutz des Embryos in vivo vor seiner Einnistung. Im gleichen Entwicklungsstand aber den Embryo in vitro dafür zu schützen, ist nach Hoerster ungereimt. Hoerster vermutet denn auch ganz andere Motive, welche viele Meinungsführer dazu bewegen, sich für die Strafbarkeit der Präimplantationsdiagnostik auszusprechen: Man will eine Diskriminierung der Behinderten verhindern. Das Grundgesetz verbietet die Diskriminierung von Behinderten. Dies, so Hoerster, bezieht sich aber nicht auf behinderte bzw. geschädigte Embryonen. 

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[Stand der Information: 10/01/2006]

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Düsseldorf, 24.5.2000, Der Herausgeber